Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Allgemeines

Zu Kapitel 91 gehören Uhrmacherwaren, das heisst Apparate, die in der Hauptsache zum Messen der Zeit oder zum Ausführen einer zum Zeitablauf in Beziehung gesetzten Tätigkeit bestimmt sind. Das Kapitel umfasst die an der Person zu tragenden Uhren (Taschenuhren und Stoppuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren) und andere Uhren (Turmuhren, Wand- und Standuhren, Stiluhren (Pendulen), Wecker, Schiffschronometer und dergleichen, Uhren für Fahrzeuge, Zeitmesser), Kontrollapparate und Zeitauslöser sowie, ganz allgemein, Teile dieser Waren.

Derartige Waren können aus beliebigen Stoffen (einschliesslich Edelmetall) sein; sie können auch verziert, mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen usw. besetzt sein (s. Erläuterungen zu den Nrn. 9111 und 9112).

Die Tarifierung von Uhrmacherwaren, die mit einem anderen Gegenstand (Möbel, Lampe, Schreibzeug, Briefbeschwerer, Schreibblock, Tabakdose, Feuerzeug, Handtasche, Puderdose, Zigarettenetui, Drehbleistift, Spazierstock usw.) verbunden sind, richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems. Jedoch bleiben Uhrmacherwaren mit eingebauter Beleuchtung in diesem Kapitel.

Neben den nachstehend in den Erläuterungen zu den einzelnen Nummern aufgeführten Ausnahmen gehören, allgemein gesagt, nicht zu diesem Kapitel:

a)    Sonnenuhren und Sanduhren (je nach Beschaffenheit);

b)    Musikautomaten (singende mechanische Vögel und dergleichen) und Spieldosen ohne Zeitzifferblatt (Nr. 9208);

c)    Waren, die Spielzeug oder Christbaumschmuck sind, wie Uhren ohne Uhrwerk (Nr. 9503 oder 9505);

d)    Bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster (Nr. 9618);

e)    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 97).

Eine Uhr setzt sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen; dem Uhrwerk und dem Gehäuse für dieses Uhrwerk.

In einem mechanischen Uhrwerk unterscheidet man folgende Teile:

1)    Das Werkgestell, das im Allgemeinen aus Werkplatte und Brücken besteht. Die Werkplatte ist die Grundplatte des Uhrwerks, auf der die Brücken mit Hilfe von Schrauben und Stiften befestigt werden. Gewisse Werkgestelle haben ausser den Brücken und der eigentlichen Werkplatte eine oder mehrere zusätzliche Platinen (z.B. Gegenplatine, Zifferblattplatine, untere Deckplatine) zum Befestigen bestimmter Werkteile (z.B. Zeigerwerk, Weckerwerk usw.).

2)    Das Antriebsorgan, dass das Uhrwerk antreibt. Es besteht im Allgemeinen aus Gewichten oder aus Federn; als Energiequelle können auch Elektrizität, Schwankungen des atmosphärischen Drucks, Temperaturschwankungen usw. dienen.

3)    Das Räderwerk, das heisst die Gesamtheit der Zahnräder und Zahngetriebe (beweglich), die ineinander greifen und dazu dienen, die durch das Antriebsorgan erzeugte Energie auf die Hemmung zu übertragen und das Messen der Zeit zu ermöglichen.

4)    Das Zeigerwerk, das alle Organe umfasst, die die Aufgabe haben, die Bewegung des Minutenzeigers auf den Stundenzeiger zu übertragen. Bei den Uhrwerken mit einer Zifferblattplatine liegt das Zeigerwerk in der Regel zwischen dieser Platine und der eigentlichen Werkplatte.

5)    Die Hemmung, die dem Zeitteiler (Gangregler) die erforderliche Kraft zur Unterhaltung seiner Bewegung überträgt und das Ablaufen des Räderwerkes der Regulierung durch den Zeitteiler unterwirft.

Verschiedene Arten von Hemmungen sind: die Ankerhemmung, Stiftenhemmung, Zylinderhemmung, Chronometerhemmung usw.

6)    Der Zeitteiler (Gangregler), der die durch das Antriebsorgan bewirkte Bewegung reguliert. Er kann aus einem Pendel, einer Unruh mit Spiralfeder, einer Stimmgabel, einem piezoelektrischen Kristall oder jedem anderen geeigneten Zeitteilersystem bestehen.

7)    Den Aufzug- und Stellmechanismus (Drückeraufzug, Remontoiraufzug, Wippenaufzug usw.).

Das zusammengesetzte Uhrwerk, dem man das Zifferblatt und die Zeiger zufügt, wird in das Gehäuse eingepasst.

Die Unruh, die beweglichen Teile der Hemmung und des Räderwerks enden in sehr feinen Zapfen. Bei den einfachen Uhren drehen sich diese Zapfen (Achsen) direkt in dem Metall der Werkplatte und der Brücken, während die besseren Erzeugnisse mit Lagern aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen ausgerüstet sind, um die Abnutzung zu verringern.

Uhren können mit einem Stunden-Schlagwerk, einem Weckerwerk oder einem Glockenspiel ausgerüstet sein. Jede dieser Vorrichtungen erfordert ein besonderes Werk.

Uhren werden mit der Hand, durch Elektrizität oder automatisch aufgezogen.

Bei den elektrischen und elektronischen Uhren, die ebenfalls zu diesem Kapitel gehören, unterscheidet man:

A)    Selbständige Uhren mit Trockenbatterie oder Akkumulator, mit kleiner Gangreserve (von einigen Minuten), die mit einem klassischen Uhrwerk mit Unruh mit Spiralfeder oder mit Pendel ausgestattet sind, in denen die Feder periodisch durch einen Elektromagneten aufgezogen wird.

B)    Selbständige Uhren, mit Anschluss an das Stromnetz, mit grosser Gangreserve (mehrere Stunden), die ebenfalls mit dem üblichen Uhrwerk mit Unruh und Spiralfeder oder mit Pendel ausgerüstet sind; die Feder oder das Gewicht werden hier periodisch durch einen Elektromotor (Synchronmotor, Induktionsmotor usw.) aufgezogen.

C)    Selbständige Uhren mit Trockenbatterie oder Akkumulator oder Anschluss an das Stromnetz, mit Pendelwerk, bei denen das Pendel durch eine elektromagnetische Vorrichtung in Schwingung gehalten wird.

D)    Selbständige Uhren mit Trockenbatterie oder Akkumulator, mit einem Schwingsystem als Zeitteiler (z.B. Stimmgabel, piezo-elektrischer Quarz), das durch eine elektronische Schaltung in Schwingung gehalten wird.

E)    Selbständige Uhren mit Synchronmotor, mit Anschluss an einen Strom mit gleichbleibender Frequenz, deshalb ohne Zeitteiler (Gangregler) und nur aus Motor und Räderwerk bestehend.

Elektronische Zeitverteilernetze (mit Mutteruhr) werden in den Erläuterungen zu Nr. 9105 eingehender behandelt.

Manche elektrischen Uhren sind mit Stellvorrichtungen zum Einstellen der Uhrzeit durch Funk ausgerüstet.

In Anwendung der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, welche die Uhrwerke definiert, sind folgende Messmethoden anzuwenden:

a)    Messung der Dicke

Die Dicke des Uhrwerkes wird vom Träger des Zifferblattes oder ab der sichtbaren Oberfläche der Anzeige gemessen, wenn letztere im Uhrwerk eingebaut ist, bis zu der am weitesten entfernten Fläche, wobei vorstehende Bolzen, Schrauben und andere feste Teile ausser acht zu lassen sind.

b)    Messung der Breite, der Länge oder des Durchmessers:

Die Messung, gegebenenfalls der Breite, Länge oder des Durchmessers - die durch ihre symmetrische Achse definiert werden - hat ohne Rücksicht auf die Aufzugswelle oder Aufzugskrone zu erfolgen.

9101.            Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Nr. 9102 sind mutatis mutandis für Waren dieser Nummer anwendbar.

Gemäss Anmerkung 2 zu Kapitel 91, umfasst diese Nummer lediglich Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen. Sie können zudem mit Edelsteinen, echten oder Kulturperlen besetzt sein, einen Deckel oder Armband (auch in Verbindung mit Edelsteinen) aus Edelmetallen aufweisen.

Gemäss Anmerkung 7 zu Kapitel 71 gelten als Edelmetallplattierungen Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer oder auf mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweissen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht worden sind.

Uhren mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen mit Stahlboden, sowie solche aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen, gehören dagegen zu Nr. 9102.

9102.            Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

Hierher gehören vollständige Uhren (einschliesslich elektrische und elektronische Uhren), mit Gehäuse und Uhrwerk, die geeignet sind, an der Person, in der Handtasche usw. getragen zu werden, ohne Rücksicht auf die Dicke des Uhrwerks. Von diesen Uhren sind zu nennen Taschenuhren, Armbanduhren, Uhren für Damenhandtaschen, Uhren zum Umhängen oder Anstecken, Ringuhren usw.

Dagegen gelten Taschenwecker (Reisewecker) mit einer Aufstellvorrichtung nicht als Uhren im Sinne dieser Nummer.

Hierher gehören sowohl Uhren mit einfachem Werk als auch Uhren mit komplizierten Systemen, das heisst Uhren, die andere Einrichtungen als nur die zum Anzeigen von Stunden, Minuten und Sekunden haben, insbesondere Chronografen, Taschen- und Armbandwecker, Repetieruhren mit Schlagwerk, Automatenuhren, Datum- oder Kalenderuhren, Uhren mit Anzeige der Gangreserve, Uhren mit mehreren Sondereinrichtungen usw.

Alle diese Uhren können die Merkmale von Phantasiegegenständen haben oder Spezialerzeugnisse sein, wie wasserdichte Uhren, stosssichere und antimagnetische Uhren, Acht-Tage-Uhren, Uhren mit automatischem Aufzug, Uhren mit Leuchtzifferblatt und Leuchtanzeigern, Uhren mit zentral angeordnetem Sekundenzeiger oder Sekundenzeiger mit besonderem Zifferblatt, Uhren ohne Zeiger oder Fensteruhren, Sportuhren (Taucheruhren mit Tiefenmesser z.B.), Uhren mit Blindenschrift-Zifferblatt usw.

Als Chronometer bezeichnet man Uhren von hoher Präzision, die in verschiedenen Stellungen und bei unterschiedlichen Temperaturen reguliert worden sind. Zu dieser Gruppe gehören auch Taschen- Bordchronometer, aber nicht die sogenannten Schiffschronometer und dergleichen der Nr. 9105.

Chronografen dienen zum Anzeigen der Tageszeit und darüber hinaus zum Messen von verhältnismässig kurzen Zeitabständen. Sie besitzen ausser den drei üblichen Zeigern (Stunden-, Minuten-, Sekundenzeiger) zwei besondere Zeiger: den Chronografenanzeiger, der in der Minute eine Umdrehung macht und mit Hilfe eines Drückers in Gang gesetzt, angehalten und auf Null zurückgestellt werden kann, und den Zählzeiger, der die Minuten anzeigt. Die Zwischenzeitnehmerchronografen (Doppelchronografen) haben einen zweiten Chronografenzeiger (Doppel-, Einholzeiger).

Hierher gehören ebenfalls Taschen-Stoppuhren usw. (manchmal Sport-Stoppuhren genannt), die sich von den Chronografen dadurch unterscheiden, dass sie nicht die gewöhnlichen Zeitanzeiger (Stunden-, Minuten- und Sekundenzeiger), sondern nur den Chronografenanzeiger (mit oder ohne Doppel-, Einholzeiger) und den Zählzeiger haben. Immerhin weisen elektronische Taschenzeitzähler Vorrichtungen zur Uhrzeitangabe auf.

Chronografen und Stoppuhren zeigen fünftel, zehntel oder hundertstel Sekunden an. Sie haben manchmal Spezialvorrichtungen, womit ohne weitere Berechnung die Geschwindigkeit eines Läufers, eines Fahrzeuges, des Schalles usw., die Pulstätigkeit, der Ausstoss einer Maschine, u.a. festgestellt werden kann. Sie können auch Schreibvorrichtungen haben, die die Zeiten auf dem Zifferblatt markieren.

Zusammen mit den zugehörigen Uhren gestellte Uhrenarmbänder gehören mit den Uhren hierher, auch wenn sie noch nicht an der Uhr befestigt sind.

Gesondert gestellt, gehören Gehäuse für Uhren dieser Nummer und Teile davon zu Nr. 9111, Werke zu Nrn. 9108 oder 9110, Uhrenarmbänder zu Nr. 9113 und Teile der Werke im Allgemeinen zu Nrn. 9110 oder 9114.

Hierher gehören nicht:

a)    Schrittmesser (Nr. 9029).

b)    Uhren und Penduletten mit Kleinuhrwerk (Nr. 9103).

c)    Uhren für Fahrzeuge (Nr. 9104).

9103.            Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

Hierher gehören Wecker und Standührchen (Pendulettes) (Geräte, deren wesentliche Aufgabe es ist, die Tageszeit anzuzeigen), mit einem Kleinuhrwerk ausgestattet, das heisst gemäss Anmerkung 3 zu diesem Kapitel mit einer Vorrichtung, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird, mit einer Anzeige oder einem System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige ausgerüstet. Die Dicke dieser Werke darf nicht mehr als 12 mm und deren Breite, Länge oder Durchmesser nicht mehr als 50 mm betragen.

Hierher gehören nicht:

a)    Uhren für Armaturenbretter und ähnliche Uhren für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge. Diese Uhren gehören ohne Rücksicht auf Art und Dicke des Uhrwerkes in die Nr. 9104.

b)    Wecker und Standührchen (Pendulettes), die den Voraussetzungen des ersten Abschnittes nicht entsprechen, insbesondere Pendeluhren, Uhren mit irgendeinem geeigneten Zeitteilersystem, deren Werksdicke 12 mm oder deren Breite, Länge oder Durchmesser 50 mm übersteigt oder Uhren mit Uhrwerk ohne Zeitteiler (Gangregler) (z.B. mit Synchronmotor) gehören zu Nr. 9105.

Die Wecker und Wecker-Penduletten sind mit einem Läutwerk ausgestattet, das im Allgemeinen das Gehäuse als Klangkörper benutzt; das Läutwerk wird zu einer bestimmten Zeit ausgelöst, die zuvor durch einen besonderen Zeiger eingestellt worden ist. Das Läutwerk wird manchmal durch eine Musikvorrichtung ersetzt.

Unter der Voraussetzung, dass sie ein Kleinuhr-Werk haben, gehören unter anderem hierher:

1.    Wecker und Standührchen für Haushalt und Büro (mit Fuss, Gestell, Sockel usw.).

2.    Reisewecker und Reiseuhren, mit Etui.

3.    Wecker und Standührchen mit Datumanzeige oder Kalender.

4.    Wecker und Standührchen mit Acht-Tage-Werk.

5.    Wecker und Standührchen mit Stunden-Läutwerk.

6.    Wecker und Standührchen mit Leuchtzifferblatt und Leuchtzeiger, mit Sekundenanzeiger, mit Automaten usw.

Gesondert gestellt, gehören Gehäuse für Wecker oder für Standührchen zu Nr. 9112, die Werke zu Nr. 9108 oder 9110 und Teile der Werke im Allgemeinen zu Nr. 9110 oder 9114.

9104.            Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

Hierher gehören alle Uhren, die speziell angefertigt sind und am Armaturenbrett, Lenkrad, Rückspiegel usw. von Fahrzeugen (Kraftwagen, Motorrädern, Flugzeugen, Schiffen usw.) montiert werden, ohne Rücksicht auf Art und Dicke des Uhrwerkes. Es handelt sich hierbei meistens um elektrische, in der Regel elektronische Uhren, Uhren mit automatischem Aufzug oder um mechanische Acht-Tage-Uhren.

Ebenfalls zu dieser Nummer gehören die Chronografen für Fahrzeuge, die ausser den gewöhnlichen Zeigern einen Chronografenzeiger, einen Minutenzeiger und eine Vorrichtung zum Registrieren der Fahrzeit haben.

Gesondert gestellt gehören Uhrwerke zu den Nrn. 9108 bis 9110, Gehäuse zur Nr. 9112 und Teile der Werke im Allgemeinen zu den Nrn. 9110 oder 9114.

9105.            Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

Hierher gehören Turmuhren und dergleichen, Regulatoren, Wand- und Standuhren, Standührchen (Pendulettes) und dergleichen, Wecker und ähnliche Uhren, die in diesem Kapitel anderweit nicht erfasst sind, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Tageszeit anzuzeigen. Von den Standührchen (Pendulettes) und den Weckern gehören nur Uhren mit einem anderen als Kleinuhr-Werk hierher. Standührchen (Pendulettes) mit Kleinuhr-Werk, wie es in Anmerkung 3 zum Kapitel definiert ist, gehören zu Nr. 9103.

Die Uhren dieser Nummer können durch Gewichte oder Federn, elektrisch oder elektronisch angetrieben werden; als Zeitteiler (Gangregler) haben sie im Allgemeinen ein Pendel, eine Unruh mit Spiralfeder, eine Stimmgabel oder einen piezoelektrischen Quarz. Sie sind häufig mit einem Schlagwerk (volle, halbe, viertel Stunden) für Glocke, Gong oder Glockenspiel mit mehreren Gongs versehen.

Von diesen Uhren sind zu nennen:

Uhren für öffentliche Gebäude, Zimmeruhren, Ladenuhren usw., Stil-Uhren, Spezialtypen (wie Neuenburger-Uhren, Pariser Pendeluhren, Uhren aus der Franche-Comté, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Uhren mit Westminster-Schlag usw.), Automatenuhren (Uhren mit beweglichen Figuren), Münzuhren, Uhren und Regulatoren zu astronomischen Zwecken und für Observatorien, Uhren mit automatischem Aufzug (insbesondere durch Temperatur- oder Luftdruckschwankungen), Weck-Uhren, Uhren mit Sekundenanzeige in der Mitte, elektronische Uhren, Uhren mit piezo-elektrischem Quarz usw.

Hierher gehören ebenfalls Uhren für elektrische Uhrenanlagen (Zeitverteiler- und Gleichschaltungsnetze) in Städten, Fabriken, Elektro-, Telefon- und Telegrafenzentralen, Bahnhöfen, Flugplätzen, Häfen, Banken, Hotels, Schulen, Krankenhäusern usw. Diese Anlagen bestehen aus einer mit Präzision regulierten Hauptuhr (Mutter-Uhr) und den durch die Hauptuhr ferngesteuerten Nebenuhren. Die Hauptuhr enthält im Allgemeinen ein mechanisches oder elektrisches Uhrwerk mit Pendel und eine Kontaktvorrichtung, die die durch das Pendel bei jeder Schwingung ausgesandten Antriebsimpulse des Stromes periodisch auf die Nebenuhren überträgt. Nebenuhren, die Stunden und Minuten anzeigen, empfangen die Leitimpulse am Ende jeder Minute oder alle dreissig Sekunden. Sie sind mit einem Elektromagneten ausgestattet, dessen rotierender oder schwingender Anker das Räder- und Zeigerwerk weiterbewegt; jeder von der Hauptuhr ausgesandte Stromimpuls bewegt den Minutenzeiger um eine ganze oder halbe Minute weiter. Das Räderwerk kann auch durch eine Feder mit elektrischem Aufzug oder unmittelbar durch einen Elektromotor betrieben werden. Die Sekunden-Nebenuhren haben ausser dem Stunden- und Minutenzeiger noch einen Sekundenzeiger in der Mitte. Bei ihnen muss die Hauptuhr ausser mit dem Minutenkontakt noch mit einer Spezialvorrichtung versehen sein, die jede Sekunde Impulse aussendet. Es gibt auch Nebenuhren, die nur Minuten und Sekunden anzeigen (insbesondere zum Regulieren von Taschenuhren, Armbanduhren und dergleichen); derartige Uhren gehören jedoch zu Nr. 9106.

Nebenuhren können zum Anbringen in Gebäuden, im Freien, auf Tischen usw. eingerichtet und beid- oder mehrseitig mit einem Zifferblatt versehen sein.

Hauptuhren steuern gelegentlich verschiedene andere elektrische Apparate, wie Registrieruhren, Steckuhren, Schaltuhren, Registriervorrichtungen, akustische oder optische Signale (Klingeln, Glocken, Signale, Lampen), Leuchttürme, Leuchtfeuer usw.

Für Uhranlagen verwendet man auch Gruppen von Synchronuhren, die an das Stromnetz oder an pneumatische Installationen angeschlossen werden. Bei den letzteren wird der elektrische Strom durch Pressluft ersetzt.

Hierher gehören noch sogenannte Schiffschronometer und dergleichen, das heisst Uhren sehr hoher Präzision, die besonders dazu bestimmt sind, auf Schiffen die genaue Uhrzeit beizubehalten. Sie werden auch bei wissenschaftlichen Arbeiten verwendet. Diese Uhren, im Allgemeinen von grösserem Format als Taschenchronometer, sind in Gehäuse mit oder ohne kardanische Aufhängevorrichtung eingebaut. Sie haben im Allgemeinen eine Laufzeit von zwei oder acht Tagen und sind meist mit einer Chronometerhemmung, einer Schnecke, die die Aufgabe hat, die Antriebskraft der Antriebsfeder gleichmässig zu halten, sowie einer Vorrichtung zum Anzeigen der Gangreserve ausgestattet.

Gesondert gestellt gehören Gehäuse für Uhren dieser Nummer zu Nr. 9112, Werke zu Nr. 9109 oder 9110 und Teile der Werke im Allgemeinen zu den Nrn. 9110 oder 9114.

Hierher gehören nicht:

a)    Taschen-Bordchronometer (Nr. 9101 oder 9102).

b)    Uhren für Fahrzeuge (Nr. 9104).

Schweizerische Erläuterungen

9105.1100/1900

Die Begriffsbestimmungen für Wecker und Wecker-Penduletten der Nr. 9103 gelten sinngemäss für Erzeugnisse dieser Nummer.

9105.2100/2900

Diese Nummern umfassen nur Pendulen und Wanduhren, die mit einer Vorrichtung (Loch, Haken, Ring usw.) zum Aufhängen an eine Mauer oder Wand versehen sind.

9106.            Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z.B. Zeitkontrolluhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Zeitregistrieruhren)

Hierher gehören, vorausgesetzt, dass sie durch ein Uhrwerk (auch Nebenuhrwerk oder Synchronuhrwerk) oder einen einfachen Synchronmotor mit oder ohne Reduktionsgetriebe betrieben werden:

1.    Eine Reihe von Apparaten, die das Aufzeichnen des Augenblicks ermöglichen, zu dem eine Handlung oder ein Vorgang stattgefunden hat und alle anderweit nicht erfassten Kontrollapparate.

2.    Zeitmesser, andere als die der Nr. 9101 oder 9102, zum Messen von mehr oder weniger kurzen Zeiträumen.

Grundsätzlich gehören diese Apparate nur hierher, wenn sie ein Zifferblatt mit Stunden-, Minuten- oder Sekundenanzeiger haben. Jedoch bleiben gewisse Apparate hier, die zuweilen ohne Zifferblatt gebaut werden, wie Registrieruhren, Stechuhren, Brieftaubenkontrolluhren usw.

Von den Apparaten dieser Nummer sind zu nennen:

1)    Registrieruhren oder Arbeitszeitkontrolluhren, zur Anwesenheitskontrolle von Personal in Fabriken, Werkstätten usw. Diese Apparate haben meist die Form eines Kastens und enthalten als wesentliche Teile eine Uhr, einen Zeitmarkierer, der durch das Uhrwerk betrieben wird, einen Hammer und ein Schreibband. Der Arbeiter schiebt seine Kontrollkarte in den Apparat, betätigt den Hammer mechanisch oder elektrisch, sodass auf der Karte Tag, Stunde und Minute des Ein- oder Ausgangs eingetragen werden. Mit Hilfe dieser Karten kann man sodann die Dauer der Anwesenheit errechnen. Man verwendet am häufigsten elektrische Uhren oder mechanische Acht-Tage-Uhren. Sie können selbständig sein, an eine Hauptuhr angeschlossen oder selbst Hauptuhr sein; im letzteren Falle betätigen sie manchmal ein Läutwerk oder eine Sirene (s. Erläuterungen zu Nr. 9105).

2)    Zeit- und Datumstempeluhren, auch mit Zähler, Apparate, die den Registrieruhren ähnlich sind, aber auch den Monat, das Jahr, die Nummer der Reihenfolge aufzeichnen oder andere Eintragungen ausführen, und manchmal auch mit einer Vorrichtung zum Zusammenzählen der Arbeitsstunden (z.B. des Tages oder der Woche) versehen sind. Manche dieser Apparate werden ausserdem zum Stempeln von Post, Buchungsbelegen, Kassenzetteln usw. verwendet.

3)    Stechuhren, im Allgemeinen tragbare Apparate, mit einem Uhrwerk, das ein Zifferblatt aus Papier oder einen Zeitmarkierer treibt. Mit Hilfe eines Spezialschlüssels markiert der Posten (z.B. Nachtwärter) seinen Durchgang (Stunde, Minute, Nummer des Postens) an den Kontrollstellen durch Lochen oder Stempeln des sich drehenden Zifferblattes oder durch Bedrucken eines Kontrollstreifens mit Hilfe eines Schreibbandes.

4)    Brieftaubenkontrolluhren, zum Aufzeichnen des Eintreffens von Reise-Brieftauben bei Wettbewerben; sie haben die Form tragbarer Kästen und enthalten eine Uhr, eine Trommel für Ringe und eine Vorrichtung zum Aufzeichnen von Tag, Stunde, Minute und Sekunde der Ankunft, entweder durch Bedrucken eines Bandes oder durch Lochen einer Scheibe oder eines Papierstreifens.

5)    Periodenkontrolluhren, für Parallelbetriebe von Kraftwerken, für Synchron-Uhrenanlagen, Kontaktuhren, Zeitauslöser usw. Diese Uhren sind mit einem Zifferblatt versehen, das die astronomische Zeit, die Synchronzeit und die Gangunterschiede anzeigt. Sie enthalten im Wesentlichen einen Mechanismus zum Anzeigen der Gangunterschiede, ein Nebenuhrwerk, das von einer Hauptuhr gesteuert wird und die astronomische Zeit angibt, ein Synchronuhrwerk und verschiedene Kontakt-, Signal- und Reguliervorrichtungen.

6)    Chronometer zu wissenschaftlichen Zwecken, gelegentlich auch "Chronoskope" genannt, zum Messen der Dauer sehr kurzer Erscheinungen, die durch das Öffnen und Schliessen elektrischer Kontakte abgegrenzt werden. Man verwendet diese Chronometer zum Kontrollieren und Eichen von elektrischen Zählern, zum Messen der Reaktionsgeschwindigkeit eines Menschen bei psychotechnischen Prüfungen, usw. Sie enthalten als wichtigste Organe einen Synchronmotor, eine elektromagnetische Kupplung und einen Zähler mit einem in Sekunden und hundertstel Sekunden eingeteilten Zifferblatt, das Ganze in ein Gehäuse eingebaut. Wenn der Apparat in Betrieb ist, läuft der Synchronmotor ständig und wird während der Dauer der Erscheinung mit dem Zählwerk gekuppelt.

Elektrische oder elektronische Chronoskope, die weder Uhrwerk noch Synchronmotor haben, gehören zu Nr. 9031.

7)    Tisch-Stoppuhren und Stadion-Stoppuhren für den Sport, die in Minuten und Sekunden die Einlaufszeit oder die Spielzeit anzeigen.

Stadionuhren mit Tageszeitzifferblatt gehören jedoch zu Nr. 9105.

8)    Sekundenzähler, die zum Kontrollieren der Dauer eines Vorgangs dienen. Sie sind mit einem Sekundenzifferblatt, einem Zifferblatt zum Zählen der Minuten und einer Vorrichtung zum Anhalten und Ingangsetzen ausgestattet.

9)    Zeitzähler für Telefongespräche, die in gleicher Weise wie Sekundenzähler arbeiten und manchmal mit einem Läutwerk ausgestattet sind.

10)  Zeitregistrierapparate für den Sport mit Synchronuhrwerk, das von einem Schwingungsquarz gesteuert wird. Diese Apparate ermöglichen es, gleichzeitig mit dem Registrieren der Zeit auf eine hundertstel Sekunde die Reihenfolge beim Einlauf entweder fotografisch oder durch Bedrucken oder Lochen eines sich mit gleichbleibender Geschwindigkeit bewegenden Papierstreifens festzuhalten.

Die Hilfsapparate für Zeitregistrierung zu Sportzwecken (Kästen und Bänke für Zeitregistervorrichtungen, Laufbahnkontakte, Starttore, Vorrichtungen mit Fotozelle, Geräte zur akustischen, elektrischen oder radiotelegrafischen Übertragung usw.) sind nach ihrer eigenen Beschaffenheit zu tarifieren.

11)  Minutenzähler, Zeitmesser, bei denen nach einer bestimmten Minutenzahl (im Allgemeinen bis 60) ein Läutwerk ertönt. Sie haben ein Weckerwerk und ein gewöhnlich von 0 - 10, 0 - 30 oder 0 - 60 eingeteiltes Zifferblatt. Man verwendet sie überall, wo die Dauer eines Vorganges genau überwacht werden muss.

Jedoch sind Zeitauslöser, die sich von den Zeitmessern dadurch unterscheiden, dass sie statt im gewünschten Augenblick ein Läutwerk betätigen, einen elektrischen Strom ein- oder ausschalten, hier ausgenommen und gehören zu Nr. 9107.

12)  Nebenuhren (von einer Hauptuhr gesteuert), die nur Minuten und Sekunden oder nur Sekunden anzeigen (besonders zum Regulieren von Taschenuhren, Armbanduhren und dergleichen).

13)  Billard-Zähler mit Uhrwerk, die die Dauer der Spielzeit oder unmittelbar den zu entrichtenden Betrag entsprechend der Spielzeit anzeigen.

14)  Chronometer für Schachspieler, mit zwei Uhrwerken mit Stunden- und Minutenzeiger sowie zwei Knöpfen oder Schalthebeln zum Ein- und Ausschalten des Chronometers.

Gesondert gestellt, gehören Gehäuse für Apparate dieser Nummer zu Nr. 9112 oder werden gemäss den Bestimmungen der Erläuterungen zu letzterer Nummer nach ihrer eigenen Beschaffenheit tarifiert, während Uhrwerke zu den Nrn. 9108 bis 9110 und die Teile der Uhrwerke im Allgemeinen zu Nr. 9110 oder 9114 gehören.

Hierher gehören nicht:

a)    Apparate usw. des Kapitels 90, auch wenn sie zwar ein Uhrwerk, jedoch kein Zifferblatt haben, insbesondere: Maregrafen und Seismografen (Nr. 9015), Barografen und Thermografen (Nr. 9025), Manometer (Nr. 9026), Gaszähler, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (Nr. 9028), Tourenzähler, Produktionszähler, Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, Taxameter, Podometer, Zähler zum Messen von Zeitteilen und Zeitintervallen (Nr. 9029) sowie Kurvenmesser (Nr. 9031).

b)    Taschen-Chronometer, -Chronografen, -Stoppuhren usw. (Nrn. 9101 und 9102).

c)    Metronome (Nr. 9209).

9107.            Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

Hierher gehören Uhrmacherwaren, die nicht die Merkmale der Uhren der Nr. 9105 aufweisen, sondern meist dazu bestimmt sind, zu bestimmten Zwecken, das heisst zu festgesetzten Stunden, nach einem im Allgemeinen täglich oder wöchentlich zuvor aufgestellten Programm den elektrischen Strom automatisch ein- oder auszuschalten. Diese Apparate gehören nur dann hierher, wenn sie ein Uhrwerk (auch Nebenuhrwerk- oder Synchronuhrwerk) oder einen einfachen Synchronmotor haben.

Als Zeitschalter bezeichnet man im Allgemeinen Apparate zum Regeln der Stromzufuhr für Beleuchtung (Strassenbeleuchtung, Beleuchtung von Schaufenstern, Treppenhäusern, Leuchtschildern usw.), Heizanlagen (Warmwasserbereiter, Badeöfen usw.), Kühlanlagen, Pumpstationen usw.; als Schaltuhren für Tarifumschaltung, Schaltuhren oder Uhren für Hoch- und Niedrigtarifzähler bezeichnet man Apparate zum Steuern der Relais für Verbrauchszähler, für selbsttätige Ausschalter, für Registrierapparate usw. Die Terminologie hängt jedoch mehr von der Stärke des verwendeten Stromes ab. Diese verschiedenen Apparate enthalten in der Hauptsache ein mechanisches oder elektrisches Uhrwerk oder einen einfachen Synchronmotor und haben im Allgemeinen ein Zifferblatt mit oder ohne Zeiger, eine Vorrichtung zum Einstellen der gewünschten Zeiten (Hebel, Haken, Stifte), sowie Systeme von Steuerrelais, Unterbrechern und Umschaltern. Das Ganze ist in einem Gehäuse untergebracht, das einen Klemmschutzkasten enthält. Das Zifferblatt ist im Allgemeinen nach Stunden, manchmal ausserdem nach Tagen und Monaten eingeteilt; an seinem Rande sind Hebel, Haken oder Stifte angebracht, die zu den gewünschten Zeiten die Kontaktvorrichtungen auslösen.

Die oben aufgeführten Apparate werden manchmal durch Thermostate, Druckregler, Füllhöhenregler usw. gesteuert.

Hierher gehören ebenfalls Schalter zum Öffnen und Schliessen von Stromkreisen von elektrischen Apparaten (Fernsehapparate, Bügeleisen, Waschmaschinen, Kegelbahnen usw.). Das Einschalten wird durch Einwurf einer Münze und das Ausschalten durch einen Synchronmotor bewirkt. Die Dauer zwischen diesen beiden Vorgängen ergibt sich aus der Anzahl der eingeworfenen Münzen.

Gesondert gestellt, gehören Gehäuse für Apparate dieser Nummer zu Nr. 9112 oder werden gemäss den Bestimmungen der Erläuterungen zu letzterer Nummer nach ihrer eigenen Beschaffenheit tarifiert, während Uhrwerke zu den Nrn. 9108 bis 9110 und Teile der Uhrwerke im Allgemeinen zu Nr. 9110 oder 9114 gehören.

9108.            Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

Hierher gehören Kleinuhr-Werke ohne Gehäuse, gangfertig, d.h. vollständig zusammengesetzt, in gangbereitem Zustand. Diese Uhrwerke können in fünf Hauptgruppen eingeteilt werden:

1)    mechanische Uhrwerke;

2)    elektronische Uhrwerke mit Unruh und Spiralfeder;

3)    elektronische Uhrwerke mit Stimmgabelschwingsystem;

4)    Quarzuhrwerke mit analoger Anzeige (Zeigern);

5)    Quarzuhrwerke mit elektronischer digitaler Anzeige (Leuchtdiodenanzeige (LED) oder Flüssigkristallanzeige (LCD)).

Analog anzeigende mechanische oder elektronische Kleinuhr-Werke gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Zifferblatt und Zeiger gestellt werden. Dagegen muss bei digital anzeigenden Uhrwerken die Zeitanzeigeeinheit mit dem Uhrwerk zu einem Ganzen verbunden sein, weil Uhrwerke, bei denen die Zeitanzeigeeinheit fehlt, nicht mehr in gangbereitem Zustand sind und deshalb nicht als "gangfertig" im Sinne dieser Nummer angesehen werden können.

Gemäss Anmerkung 3 zu diesem Kapitel gelten als "Kleinuhrwerke" alle Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird, mit einer Anzeige oder einem System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige ausgerüstet. Die Dicke dieser Werke darf nicht mehr als 12 mm und deren Breite, Länge oder Durchmesser nicht mehr als 50 mm betragen. Uhrwerke dieser Art sind deshalb in erster Linie für Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, Wecker und Standührchen (Pendulettes) der Nr. 9101 bis 9103 bestimmt; sie bleiben auch dann hier, wenn sie in andere Waren dieses Kapitels oder auch in Apparate, die zu anderen Kapiteln gehören (Mess- und Präzisionsinstrumente, Podometer, Sprengvorrichtungen usw.) eingebaut werden sollen.

Uhrwerke, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, gehören zu Nr. 9109 oder 9110, einfache Federmotoren im Allgemeinen zu Nr. 8412.

Uhrwerke dieser Nummer können roh, poliert, vernickelt, rhodiniert, versilbert, vergoldet, lackiert usw. sein.

Batterien- und Akkumulatorenuhrwerke gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Batterie bzw. Akkumulator gestellt werden.

9109.            Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

Hierher gehören alle anderen gangfertigen Uhrwerke, d.h. vollständig, zusammengesetzt, in gangbereitem Zustand; solche mit analoger Anzeige (mit Zeigern) gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Zifferblatt und Zeiger gestellt werden.

Uhrwerke dieser Nummer sind hauptsächlich für Apparate der Nrn. 9104 bis 9107 bestimmt; sie gehören aber auch dann hierher, wenn sie zum Ausrüsten von Apparaten anderer Kapitel (Messinstrumente, Präzisionsinstrumente, Zähler, Sprengvorrichtungen usw.) dienen sollen.

Hierher gehören nicht:

a)    Mechanische Uhrwerke (mit Feder, Gewichten usw.), ohne Hemmung, wie solche, die zum Antrieb von Spieluhren usw. verwendet werden (Nr. 8412);

b)    Kleinuhr-Werke im Sinne der Anmerkung 3 dieses Kapitels (s. Erläuterungen zu Nr. 9108).

Hierher gehören mechanische Uhrwerke mit Hemmung, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, insbesondere solche mit Unruh mit Spiralfeder oder irgend einem anderen geeigneten Zeitteilersystem, die eine Dicke von mehr als 12 mm oder eine Breite, eine Länge oder einen Durchmesser von mehr als 50 mm haben, solche mit Pendel sowie alle elektrischen Uhrwerke (andere als die der Nr. 9108 oder 9110), auch wenn sie keinen Zeitteiler (Gangregler) haben (Uhrwerke für Nebenuhren, für Synchronuhren usw.).

Die hierher gehörenden Uhrwerke für Synchronuhren und Nebenuhren müssen ausser dem Synchronmotor oder dem Elektromagneten ein Uhrräderwerk d.h. bewegliche Teile wie Minutenrad, Kleinbodenrad, Sekundenrad, Wechselrad, Stundenrad, usw., aufweisen. Gesondert gestellte Synchronmotoren für elektrische Uhren, auch mit Reduktionsgetriebe zur Regulierung der Umdrehungsgeschwindigkeit des Spindels, sowie Elektromagneten werden nach ihrer eigenen Beschaffenheit eingereiht.

Uhrwerke können aus rohen, polierten, vernickelten, rhodinierten, versilberten, vergoldeten, lackierten usw. Teilen hergestellt sein.

9110.            Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

Als Schablonen gilt die Gesamtheit der nicht oder nur teilweise zusammengesetzten Bestandteile eines Uhrwerks (in dieser Form in den Handel gebracht). Schablonen von Uhrwerken mit mechanischer Anzeige gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Zifferblatt und Zeiger vorliegen.

Unter unvollständigen mechanischen Uhrwerken sind zusammengesetzte Uhrwerke zu verstehen, bei denen ausser Zifferblatt, Zeigern und Aufzugswelle gewisse Teile fehlen (z.B. die Hemmung oder die Federhaus-Brücke).

Unvollständige elektronische Uhrwerke sind zusammengesetzte Uhrwerke, bei denen ausser der Batterie gewisse Teile fehlen (z.B. die Anzeige, ein Teil der elektronischen Schaltung oder Komponenten davon).

Als unvollständige, elektronische Uhrwerke mit mechanischem Zeigerwerk sind zusammengesetzte Uhrwerke zu verstehen, bei denen unabhängig vom Zifferblatt, den Zeigern, der Aufzugswelle und der Batterie gewisse Teile fehlen (z.B. die elektronische Schaltung oder Teile derselben, der Antriebsmotor).

Als Rohwerke gelten die Gesamtheit der nicht zusammengesetzten Bestandteile eines Uhrwerkes, d.h. die Werkplatte (Platine) - und, gegebenenfalls, einschliesslich die zusätzlichen Platinen - die Brücken, das Räderwerk, das Zeigerwerk, der Aufzugs- und Stellmechanismus, die Rückervorrichtung sowie zusätzliche Mechanismen (z.B. die Automatik, Kalendermechanismus, Chronograf, Wecker, usw.), aber ohne Hemmung, Unruh-Spiralfeder oder andere Regulierorgane, Zugfeder, Zifferblatt und Zeiger. Rohwerke können auch ein Federhaus enthalten.

9111.            Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon

Hierher gehören:

A)    Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102 (Taschenuhren, Armbanduhren. Chronografen usw.), mit oder ohne Glas, ohne Uhrwerk zur Abfertigung gestellt.

B)    Teile dieser Gehäuse, insbesondere:

1)    Das Gehäuse-Mittelstück (Rand), das den Gehäuserahmen darstellt; manchmal enthält es Scharniere für den Boden oder auch (bei Taschenuhren) für den Staubdeckel und den Glasreif.

2)    Der Kronenhals, der an das Gehäusemittelstück gelötet ist, mit Tragbügel (bei Taschenuhren) sowie Aufzugskronen.

3)    Der Staubdeckel, innerer Deckel, der das Uhrwerk schützt (er fehlt bei gewöhnlichen und bei flachen Uhren),

4)    Der Glasreif, der Teil, der das Glas trägt; der Rand, der dieses hält, wird als Glasrand bezeichnet.

5)    Der Boden, der die Uhr auf der dem Glas gegenüber liegenden Seite abschliesst (während die gewöhnliche Taschenuhr nur einen Boden hat, besitzt die Sprungdeckeluhr zwei Böden, von denen einer, der Deckel, das Glas schützt).

Gehäuse für Armbanduhren haben weder Kronenhals noch Tragbügel; sie sind dagegen mit Bügeln (Anstösse) zum Anbringen des Armbandes versehen. Diese Bügel bestehen aus mehreren Teilen, von denen der Haltestift (Barrette, Steg) fest angebracht oder mit einer Feder versehen sein kann. Damen-Armbanduhren haben manchmal keine Bügel, sondern Klauen zum Befestigen einer Kordel.

Gehäuse für Armbanduhren bestehen oft nur aus zwei Teilen. Bei Gehäuse-Kalotten sind Gehäusemittelstück und Boden in einem Stück gefertigt. Es kommt auch vor, dass Boden und Glasreif je einen Teil der Kalotte tragen oder dass Glasreif und Gehäusemittelstück (Rand) in einem Stück gefertigt sind. Bei den besseren Uhren wird das Uhrwerk zunächst in eine Schutzkalotte, auch Staubgehäuse genannt, eingepasst.

Gehäuse für Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren sowie Teile davon können aus beliebigen Stoffen sein. Meist bestehen sie aus unedlen Metallen (gewöhnlichem oder Spezialstahl, Nickel usw., poliert, verchromt, versilbert, vergoldet oder mit Edelmetallen plattiert) oder aus Edelmetallen; zuweilen sind sie auch aus Kunststoff, Elfenbein, Achat, Perlmutter oder Schildpatt. Sie können verziert sein (guillochiert, graviert, ziseliert, mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt usw.).

Hierher gehören nicht:

a)    Schutzgehäuse für Uhren und Uhrgläser (nach Beschaffenheit).

b)    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV (einschliesslich der Federn für Uhrgehäuse, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) oder aus Kunststoff (Kap. 39).

c)    Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie der Nrn. 9103 bis 9107, und Teile davon (Nr. 9112).

Schweizerische Erläuterungen

9111.1000     Zu dieser Nummer gehören ausschliesslich Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen oder aus diesen Stoffen in Verbindung mit echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen der Nrn. 7101 bis 7104. Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen gehören zu Nr. 9111.2000.

9112.            Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

Hierher gehören, vorbehältlich der weiter unten erwähnten Ausnahmen, Gehäuse für Turmuhren und ähnliche Uhren, Regulatoren, Wand- oder Standuhren, Standührchen (Pendulettes) und dergleichen, Wecker, Schiffschronometer und dergleichen, Fahrzeuguhren, Registrieruhren, Zeitkontrolluhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stechuhren, Zeitmesser (Minuten-, Sekundenzähler usw.) und für andere Uhrmacherwaren dieses Kapitels, mit Ausnahme der Gehäuse für Waren der Nr. 9101 oder 9102. Diese Gehäuse können mit oder ohne Glas, fertig oder unfertig gestellt werden. Jedoch gehören Gehäuse, die nicht von der üblicherweise in der Uhrmacherei verwendeten Art, sondern mehr von der Art der Gehäuse für Chronometer zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Chronometer mit Registriervorrichtung, für Zeitauslöser, für Tarifumschaltuhren usw., nicht hierher, sondern sind nach ihrer sonstigen Beschaffenheit einzureihen.

Die Waren dieser Nummer haben die verschiedensten Formen und sind im Allgemeinen aus Metall (einschliesslich Edelmetall), Holz, Kunststoff, Leder, Schildpatt, Perlmutter, Marmor, Alabaster, keramischen Stoffen, Onyx, Achat oder Elfenbein. Sie können verziert, mit echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt oder auch mit Ziermotiven, Skulpturen, Figuren, Tierfiguren usw. verbunden sein.

Hierher gehören ebenfalls Teile von Gehäusen wie Glasreifen, Rahmen, Gestelle, Sockel, Füsse.

Hierher gehören nicht:

a)    Schutzglocken für Uhren usw., im Allgemeinen aus Glas, gesondert zur Abfertigung gestellt (Nr. 7020).

b)    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV (einschliesslich Federn für Gehäuse), aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) sowie gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39).

c)    Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 und 9102 (Nr. 9111).

9113.            Uhrenarmbänder und Teile davon

Diese Nummer umfasst Uhrenarmbänder aller Art. Als Uhrenarmbänder gelten alle Vorrichtungen, die erlauben, Uhren am Handgelenk zu fixieren.

Uhrenarmbänder können aus Material jeder Art bestehen, wie unedlen Metallen, Edelmetallen, Leder, Kunststoff oder Textilien. Sie dürfen auch offensichtlich dekorativ sein, ohne dass dadurch die Einreihung berührt wird.

Hierher gehören auch als solche erkennbare Teile zu Uhrenarmbändern, ohne Einschränkungen hinsichtlich des Materials.

Nicht hierher gehören:

a)    Andere Befestigungsvorrichtungen, wie Ketten, Ringe, Broschen usw., die nach eigener Beschaffenheit einzureihen sind.

b)    Schnallen und Spangen, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen oder mit Edelmetallen überzogen (Nr. 7115) oder aus unedlen Metallen (Nr. 8308).

c)    Uhrenarmbänder, auch gleichzeitig mit den Uhren gestellt, jedoch nicht an dieselben montiert (Nr. 9101 oder 9102).

Schweizerische Erläuterungen

9113.1000     Zu dieser Nummer gehören ausschliesslich Uhrenarmbänder und Teile davon ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen oder aus diesen Stoffen in Verbindung mit echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen der Nrn. 7101 bis 7104. Uhrenarmbänder und Teile davon aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen gehören zu Nr. 9113.2000.

9114.            Andere Uhrenbestandteile

Hierher gehören alle Teile von Uhrmacherwaren dieses Kapitels, ausgenommen:

a)    Teile und Bestandteile gemäss Anmerkung 1 zu diesem Kapitel, nämlich:

1)    Gläser und Gewichte für Uhren, Uhrketten, Kugeln für Kugellager (für automatische Uhren z.B.) und Kugellager.

2)    Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, wie Schrauben (für Brücken, Kronen, Zifferblätter, Sperrräder, Sperrkegel, Rückerplättchen, Wippen, Stellhebel usw.), Sperrstifte, Begrenzungsstifte, Keile, Ketten, Zahlen für Zifferblätter (für Turmuhren, Pendulen usw.), aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), sowie ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Nr. 7115).

Diese Teile werden nach ihrer sonstigen Beschaffenheit eingereiht. Jedoch bleiben Uhrfedern (Zugfedern, Spiralfedern usw.) hier.

b)    Teile, die ausdrücklich in andern Nummern dieses Kapitels erfasst sind, wie die zusammengesetzten und kompletten Uhrwerke der Nrn. 9108 und 9109, Schablonen, Rohwerke und unvollständige Werke der Nr. 9110, Gehäuse der Nrn. 9111 oder 9112 sowie Uhrenarmbänder der Nr. 9113.

Vorbehältlich der Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) oder b) gehören Gegenstände, die sowohl für Uhrmacherwaren als auch für andere Zwecke, insbesondere in Zählern, Spielzeug und Mess- oder Präzisionsinstrumenten verwendet werden können (Federn, Räder, Lagersteine, Zeiger usw.) hierher. Dagegen gehören Teile, die nicht typisch für die Uhrmacherei sind, wie die, mit denen man manche Apparate der Nrn. 9106 oder 9107 ausstattet (Druckvorrichtungen für Zeitkontrolluhren, Zählvorrichtungen usw.) nicht hierher.

Rohlinge von Teilen sind grundsätzlich wie die fertigen Teile einzureihen. Jedoch werden Teile in dem Zustand, wie sie roh von der Drehbank kommen, sowie lediglich roh zugeschnittene Stücke (z.B. für Werkböden und Brücken) ohne Lochungen, Höhlungen usw., die nicht als Teile für Uhrmacherwaren erkennbar sind, nach Stoffbeschaffenheit eingereiht.

Uhrenteile können roh, poliert, vernickelt, rhodiniert, versilbert, vergoldet, lackiert usw. oder mit Steinen versehen sein.

Unter Berücksichtigung des vorher Gesagten sind die wichtigsten zu dieser Nummer gehörenden Uhrenbestandteile:

A.   Teile von Kleinuhrwerken

(ohne Berücksichtigung komplizierter Systeme)

Hiervon können genannt werden:

1)    Werkgestell; Werkplatte (Platine), Zusatzplatine, Brücken für Federhaus, Minutenrad, Kleinbodenrad, Sekundenrad, Unruh (Unruhkloben), Hemmung für Zeigerstellrad usw.

2)    Antriebsorgan: Zug- oder Antriebsfeder, Teile des Federhauses (Trommel, Deckel, Federwelle und Sperrrad), Klinke oder Sperrkegel, Klinken- oder Sperrkegelfeder.

3)    Räderwerk: Minutenrad mit Trieb, Kleinbodenrad mit Trieb, Sekundenrad mit Trieb, Zwischenräder.

4)    Zeigerwerk: Minutenrohr, Wechselrad mit Trieb, Stundenrad.

5)    Hemmung: (Ankerhemmung, Stiftankerhemmung, Zylinderhemmung, Hakenhemmung usw.); Rad und Trieb der Hemmung, Anker, Ankerwelle, Hebelscheibe, Stift für Hebelscheibe (Ellipse), Zylinder.

6)    Zeitteiler (Gangregler): Unruh, Unruhwelle, Spiralfeder (flach, Bréguet-Feder, zylindrisch), Spiralklötzchen, Stimmgabel, Spiralrolle, Rücker, Rückerschlüssel, oberes und unteres Deckplättchen, Rückerfeder, einschliesslich der Spezialteile für Stosssicherung.

7)    Aufzug- und Stellmechanismus: Krone, Aufzugswelle und Aufzugstrieb, Kupplungstrieb, Zeigerstellrad, Kronensperrrad, Kronenradkern, Kupplungshebel (Wippe), Winkelhebel (Stellhebel), Federn für Winkelhebel und Kupplungshebel.

8)    Teile von elektronischen Uhrwerken: Uhrenschaltungen, bestehend z.B. aus einem isolierenden Träger mit aufgedruckten Leiterbahnen, auf dem andere als durch Drucken hergestellte Einzelbauelemente (z.B. Spulen, Kondensatoren, Widerstände, Dioden und Transistoren) und evtl. eine integrierte Schaltung angebracht sind.

9)    Einsatzhemmungen: bestehend aus Werkplatte, Brücken, Hemmung, Unruh mit Spiralfeder, Rückkehrvorrichtung eines Uhrwerkes, mit oder ohne Räderwerk; sie gehören hierher sowohl im montierten gangbereiten (regulierten) Zustand (fertig) wie auch im zerlegten Zustand (roh).

Fertige Einsatzhemmungen sind meistens zum Einbau in Apparate mit einem Uhrwerk (Registrierapparate, Schaltuhren, Kommutatoren usw.) bestimmt, manchmal auch für Pendeluhren (Pendules), Standührchen (Pendulettes) oder Wecker.

B.   Teile von Werken für Wecker, Standührchen (Pendulettes), Wand- und Standuhren, Turmuhren und dergleichen und anderen Uhrmacherwaren

Viele Bestandteile dieser Uhrwerke gleichen im Prinzip den Teilen der Uhrwerke von Taschenuhren, Armbanduhren und ähnlichen Uhren; sie haben nur grössere Abmessungen.

Von den speziellen Teilen für Uhrwerke für Wand- und Standuhren, Turmuhren und dergleichen sind zu nennen Trommeln für Gewichte, Pendel (mit Quecksilber, mit Invar-Stange usw.), Gabeln, Spindeln, Spindelräder, rückführende Hemmungen, ruhende Hemmungen (Graham-Hemmungen) usw., separate sowie zum festen Anbringen bestimmte Schlüssel zum Aufziehen und Stellknöpfe.

C.   Teile von Läut- und Schlagwerken

1)    Läutwerk für Wecker: Auslösung, Lochscheibe mit Gegenstift, Auslösewerk mit Hülse, Weckersteigrad des Läutwerks, Weckerstellzeigerwelle, Anker, Hammer des Läutwerks, usw.

2)    Schlagwerk für Uhren (mit Schlussscheibenrand, Rechen usw.): Trommel oder Federhaus und Federhauszwischenrad, Zählrad oder Schlussscheibe, Hebnagelrad, Anlaufrad, Vorlaufrad, Windfang, Sperrungen, Hebel, Rechen, Schnecke, Hammer, Tonstäbe, Aufhänger, Sperrhebel, Schwungrad, Stundeneinfallhebel, Stäbchen, Glocke, Gang, Glockenspiel usw.

D.   Steine

Hierher gehören nur bearbeitete Steine, d.h. Steine, die gedreht, geschliffen, poliert, gelocht, gehöhlt usw. oder gefasst (in eine Fassung oder Schraube eingelassen) sind. Rohe oder nur gesägte Steine gehören zu Kapitel 71. Uhrensteine sind im Allgemeinen von sehr kleinen Abmessungen: ihr Durchmesser überschreitet selten 2 mm und ihre Dicke selten 0,5 mm.

Die wichtigsten in der Uhrmacherei verwendeten Steine sind Rubin, Saphir und Granat (natürlich oder synthetisch), manchmal Diamant. Bei den billigen Uhrmacherwaren verwendet man gelegentlich Strass oder ersetzt die Steine durch Metallkapseln.

Die Steine sind nach den beweglichen Teilen, die in ihnen gelagert sind, benannt. So unterscheidet man Minutenradsteine, Kleinbodenradsteine, Sekundenradsteine, Hemmungsradsteine, Ankersteine, Unruhsteine usw. Das Lager eines zylindrischen Zapfens besteht aus einem Lochstein oder aus einem Lochstein und einem massiven Stein (Deckstein). Bombierte Steine werden als Lager für konische Zapfen verwendet.

Die Uhren mit Ankerhemmung haben im Allgemeinen ausser den runden Steinen, die als Lager dienen, noch drei besondere Steine: zwei Paletten oder Ankerhebesteine (abgeschrägte Steine, die an den beiden Klauen des Ankers befestigt werden) und einen Hebelstein oder eine Ellipse (Stein mit im Allgemeinen halbrundem oder dreieckigem Querschnitt, der für die Hebelscheibe bestimmt ist).

Das Anbringen der Steine (Steinsetzen) erfolgt durch Einsetzen mit der Hand, durch Einbau gefasster Steine oder meist mit einem Steineinpressapparat.

E.    Zifferblätter

Im Allgemeinen weisen Zifferblätter Unterteilungen auf oder tragen Ziffern zur Anzeige der Stunden, Minuten oder der Sekunden. Zifferblätter können flach oder gewölbt sein und sind meist aus versilbertem, vergoldetem, bemaltem, oxidiertem oder anders überzogenem Messing, aus emailliertem Kupfer, aus Gold oder Silber, manchmal auch aus Papier, Glas, Keramik oder Kunststoff. Ziffern und Aufschriften werden in verschiedenen Verfahren erzeugt (im Abziehbildverfahren, durch Aufmalen, Prägen, Aufsetzen usw.). Zifferblätter können Zahlen oder Leuchtpunkte aufweisen.

Zifferblätter werden an der Werkplatte (oder gegebenenfalls an der zusätzlichen Werkplatte (Platine), der sog. Zifferblattplatine) mit Schrauben, Stiften oder auch einem aussen angebrachten Metallring befestigt.

F.    Zeiger

Das sind die Anzeiger für Stunden, Minuten und Sekunden. Hierher gehören ebenfalls Spezialzeiger für Chronografen (Chronografenzeiger, Zählzeiger, Zwischenzeitnehmerzeiger) und Zeiger für das Läutwerk von Weckern usw. Zeiger, die flach oder gewölbt sein können, werden aus Stahl, Messing oder Kupfer hergestellt und sind meist poliert, gebläut, oxydiert, vernickelt, verchromt, versilbert, vergoldet oder plattiert, manchmal aus Gold oder auch aus Bein. Leuchtzeiger haben kleine Fenster, die mit einer Verbindung auf der Grundlage radioaktiver Salze (Radiothorium, Mesothorium usw.) gefüllt sind. Es gibt auch eine grosse Zahl verschiedener Zeigerformen; sie sind im Stil den Zifferblättern angepasst.