Kapitel 91
Uhrmacherwaren
Allgemeines
Zu Kapitel 91 gehören
Uhrmacherwaren, das heisst Apparate, die in der Hauptsache zum Messen der Zeit
oder zum Ausführen einer zum Zeitablauf in Beziehung gesetzten Tätigkeit
bestimmt sind. Das Kapitel umfasst die an der Person zu tragenden Uhren (Taschenuhren
und Stoppuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren) und andere Uhren (Turmuhren,
Wand- und Standuhren, Stiluhren (Pendulen), Wecker, Schiffschronometer und dergleichen,
Uhren für Fahrzeuge, Zeitmesser), Kontrollapparate und Zeitauslöser sowie, ganz
allgemein, Teile dieser Waren.
Derartige Waren können
aus beliebigen Stoffen (einschliesslich Edelmetall) sein; sie können auch
verziert, mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen usw. besetzt sein (s. Erläuterungen zu den Nrn. 9111
und 9112).
Die Tarifierung von
Uhrmacherwaren, die mit einem anderen Gegenstand (Möbel, Lampe, Schreibzeug,
Briefbeschwerer, Schreibblock, Tabakdose, Feuerzeug, Handtasche, Puderdose,
Zigarettenetui, Drehbleistift, Spazierstock usw.) verbunden sind, richtet sich
nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems.
Jedoch bleiben Uhrmacherwaren mit eingebauter Beleuchtung in diesem Kapitel.
Neben den nachstehend
in den Erläuterungen zu den einzelnen Nummern aufgeführten Ausnahmen gehören,
allgemein gesagt, nicht zu diesem Kapitel:
a) Sonnenuhren und Sanduhren (je nach
Beschaffenheit);
b) Musikautomaten (singende mechanische Vögel
und dergleichen) und Spieldosen ohne Zeitzifferblatt (Nr. 9208);
c) Waren, die Spielzeug oder Christbaumschmuck
sind, wie Uhren ohne Uhrwerk (Nr. 9503 oder 9505);
d) Bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke
für Schaufenster (Nr. 9618);
e) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten (Kapitel 97).
Eine Uhr setzt sich
aus zwei Hauptbestandteilen zusammen; dem Uhrwerk und dem Gehäuse für dieses
Uhrwerk.
In einem mechanischen
Uhrwerk unterscheidet man folgende Teile:
1) Das Werkgestell, das im Allgemeinen aus
Werkplatte und Brücken besteht. Die Werkplatte ist die Grundplatte des
Uhrwerks, auf der die Brücken mit Hilfe von Schrauben und Stiften befestigt
werden. Gewisse Werkgestelle haben ausser den Brücken und der eigentlichen
Werkplatte eine oder mehrere zusätzliche Platinen (z.B. Gegenplatine, Zifferblattplatine,
untere Deckplatine) zum Befestigen bestimmter Werkteile (z.B. Zeigerwerk,
Weckerwerk usw.).
2) Das Antriebsorgan, dass das Uhrwerk
antreibt. Es besteht im Allgemeinen aus Gewichten oder aus Federn; als
Energiequelle können auch Elektrizität, Schwankungen des atmosphärischen
Drucks, Temperaturschwankungen usw. dienen.
3) Das Räderwerk, das heisst die Gesamtheit der
Zahnräder und Zahngetriebe (beweglich), die ineinander greifen und dazu dienen,
die durch das Antriebsorgan erzeugte Energie auf die Hemmung zu übertragen und
das Messen der Zeit zu ermöglichen.
4) Das Zeigerwerk, das alle Organe umfasst, die
die Aufgabe haben, die Bewegung des Minutenzeigers auf den Stundenzeiger zu
übertragen. Bei den Uhrwerken mit einer Zifferblattplatine liegt das Zeigerwerk
in der Regel zwischen dieser Platine und der eigentlichen Werkplatte.
5) Die Hemmung, die dem Zeitteiler (Gangregler)
die erforderliche Kraft zur Unterhaltung seiner Bewegung überträgt und das
Ablaufen des Räderwerkes der Regulierung durch den Zeitteiler unterwirft.
Verschiedene Arten von
Hemmungen sind: die Ankerhemmung, Stiftenhemmung, Zylinderhemmung,
Chronometerhemmung usw.
6) Der Zeitteiler (Gangregler), der die durch
das Antriebsorgan bewirkte Bewegung reguliert. Er kann aus einem Pendel, einer
Unruh mit Spiralfeder, einer Stimmgabel, einem piezoelektrischen Kristall oder
jedem anderen geeigneten Zeitteilersystem bestehen.
7) Den Aufzug- und Stellmechanismus
(Drückeraufzug, Remontoiraufzug, Wippenaufzug usw.).
Das zusammengesetzte
Uhrwerk, dem man das Zifferblatt und die Zeiger zufügt, wird in das Gehäuse
eingepasst.
Die Unruh, die
beweglichen Teile der Hemmung und des Räderwerks enden in sehr feinen Zapfen.
Bei den einfachen Uhren drehen sich diese Zapfen (Achsen) direkt in dem Metall
der Werkplatte und der Brücken, während die besseren Erzeugnisse mit Lagern aus
Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen ausgerüstet sind, um die
Abnutzung zu verringern.
Uhren können mit einem
Stunden-Schlagwerk, einem Weckerwerk oder einem Glockenspiel ausgerüstet sein.
Jede dieser Vorrichtungen erfordert ein besonderes Werk.
Uhren werden mit der
Hand, durch Elektrizität oder automatisch aufgezogen.
Bei den elektrischen
und elektronischen Uhren, die ebenfalls zu diesem Kapitel gehören, unterscheidet
man:
A) Selbständige Uhren mit Trockenbatterie oder
Akkumulator, mit kleiner Gangreserve (von einigen Minuten), die mit einem
klassischen Uhrwerk mit Unruh mit Spiralfeder oder mit Pendel ausgestattet
sind, in denen die Feder periodisch durch einen Elektromagneten aufgezogen
wird.
B) Selbständige Uhren, mit Anschluss an das
Stromnetz, mit grosser Gangreserve (mehrere Stunden), die ebenfalls mit dem
üblichen Uhrwerk mit Unruh und Spiralfeder oder mit Pendel ausgerüstet sind;
die Feder oder das Gewicht werden hier periodisch durch einen Elektromotor
(Synchronmotor, Induktionsmotor usw.) aufgezogen.
C) Selbständige Uhren mit Trockenbatterie oder
Akkumulator oder Anschluss an das Stromnetz, mit Pendelwerk, bei denen das
Pendel durch eine elektromagnetische Vorrichtung in Schwingung gehalten wird.
D) Selbständige Uhren mit Trockenbatterie oder
Akkumulator, mit einem Schwingsystem als Zeitteiler (z.B. Stimmgabel,
piezo-elektrischer Quarz), das durch eine elektronische Schaltung in Schwingung
gehalten wird.
E) Selbständige Uhren mit Synchronmotor, mit
Anschluss an einen Strom mit gleichbleibender Frequenz, deshalb ohne Zeitteiler
(Gangregler) und nur aus Motor und Räderwerk bestehend.
Elektronische
Zeitverteilernetze (mit Mutteruhr) werden in den Erläuterungen zu Nr. 9105
eingehender behandelt.
Manche elektrischen
Uhren sind mit Stellvorrichtungen zum Einstellen der Uhrzeit durch Funk
ausgerüstet.
In Anwendung der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, welche die Uhrwerke definiert, sind folgende
Messmethoden anzuwenden:
a) Messung der Dicke
Die Dicke des Uhrwerkes
wird vom Träger des Zifferblattes oder ab der sichtbaren Oberfläche der Anzeige
gemessen, wenn letztere im Uhrwerk eingebaut ist, bis zu der am weitesten
entfernten Fläche, wobei vorstehende Bolzen, Schrauben und andere feste Teile
ausser acht zu lassen sind.
b) Messung der Breite, der Länge oder des
Durchmessers:
Die Messung,
gegebenenfalls der Breite, Länge oder des Durchmessers - die durch ihre
symmetrische Achse definiert werden - hat ohne Rücksicht auf die Aufzugswelle
oder Aufzugskrone zu erfolgen.
9101. Armbanduhren, Taschenuhren und
ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Die Bestimmungen der
Erläuterungen zu Nr. 9102 sind mutatis mutandis für Waren dieser Nummer
anwendbar.
Gemäss Anmerkung 2 zu
Kapitel 91, umfasst diese Nummer lediglich Uhren, deren Gehäuse ganz aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen. Sie können zudem mit
Edelsteinen, echten oder Kulturperlen besetzt sein, einen Deckel oder Armband
(auch in Verbindung mit Edelsteinen) aus Edelmetallen aufweisen.
Gemäss Anmerkung 7 zu
Kapitel 71 gelten als Edelmetallplattierungen Waren, bei denen auf einer
Metallunterlage auf einer oder auf mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten,
Schweissen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht worden
sind.
Uhren mit Gehäuse aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen mit Stahlboden, sowie solche aus
unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen, gehören dagegen zu Nr. 9102.
9102. Armbanduhren, Taschenuhren und
ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche
der Nr. 9101
Hierher gehören
vollständige Uhren (einschliesslich elektrische und elektronische Uhren), mit
Gehäuse und Uhrwerk, die geeignet sind, an der Person, in der Handtasche usw. getragen
zu werden, ohne Rücksicht auf die Dicke des Uhrwerks. Von diesen Uhren sind zu
nennen Taschenuhren, Armbanduhren, Uhren für Damenhandtaschen, Uhren zum Umhängen
oder Anstecken, Ringuhren usw.
Dagegen gelten
Taschenwecker (Reisewecker) mit einer Aufstellvorrichtung nicht als Uhren im
Sinne dieser Nummer.
Hierher gehören sowohl
Uhren mit einfachem Werk als auch Uhren mit komplizierten Systemen, das heisst
Uhren, die andere Einrichtungen als nur die zum Anzeigen von Stunden, Minuten
und Sekunden haben, insbesondere Chronografen, Taschen- und Armbandwecker,
Repetieruhren mit Schlagwerk, Automatenuhren, Datum- oder Kalenderuhren, Uhren
mit Anzeige der Gangreserve, Uhren mit mehreren Sondereinrichtungen usw.
Alle diese Uhren
können die Merkmale von Phantasiegegenständen haben oder Spezialerzeugnisse
sein, wie wasserdichte Uhren, stosssichere und antimagnetische Uhren,
Acht-Tage-Uhren, Uhren mit automatischem Aufzug, Uhren mit Leuchtzifferblatt
und Leuchtanzeigern, Uhren mit zentral angeordnetem Sekundenzeiger oder
Sekundenzeiger mit besonderem Zifferblatt, Uhren ohne Zeiger oder Fensteruhren,
Sportuhren (Taucheruhren mit Tiefenmesser z.B.), Uhren mit
Blindenschrift-Zifferblatt usw.
Als Chronometer
bezeichnet man Uhren von hoher Präzision, die in verschiedenen Stellungen und
bei unterschiedlichen Temperaturen reguliert worden sind. Zu dieser Gruppe
gehören auch Taschen- Bordchronometer, aber nicht die sogenannten
Schiffschronometer und dergleichen der Nr. 9105.
Chronografen dienen
zum Anzeigen der Tageszeit und darüber hinaus zum Messen von verhältnismässig
kurzen Zeitabständen. Sie besitzen ausser den drei üblichen Zeigern (Stunden-,
Minuten-, Sekundenzeiger) zwei besondere Zeiger: den Chronografenanzeiger, der
in der Minute eine Umdrehung macht und mit Hilfe eines Drückers in Gang
gesetzt, angehalten und auf Null zurückgestellt werden kann, und den
Zählzeiger, der die Minuten anzeigt. Die Zwischenzeitnehmerchronografen
(Doppelchronografen) haben einen zweiten Chronografenzeiger (Doppel-,
Einholzeiger).
Hierher gehören
ebenfalls Taschen-Stoppuhren usw. (manchmal Sport-Stoppuhren genannt), die sich
von den Chronografen dadurch unterscheiden, dass sie nicht die gewöhnlichen
Zeitanzeiger (Stunden-, Minuten- und Sekundenzeiger), sondern nur den Chronografenanzeiger
(mit oder ohne Doppel-, Einholzeiger) und den Zählzeiger haben. Immerhin weisen
elektronische Taschenzeitzähler Vorrichtungen zur Uhrzeitangabe auf.
Chronografen und
Stoppuhren zeigen fünftel, zehntel oder hundertstel Sekunden an. Sie haben
manchmal Spezialvorrichtungen, womit ohne weitere Berechnung die Geschwindigkeit
eines Läufers, eines Fahrzeuges, des Schalles usw., die Pulstätigkeit, der
Ausstoss einer Maschine, u.a. festgestellt werden kann. Sie können auch
Schreibvorrichtungen haben, die die Zeiten auf dem Zifferblatt markieren.
Zusammen mit den
zugehörigen Uhren gestellte Uhrenarmbänder gehören mit den Uhren hierher, auch
wenn sie noch nicht an der Uhr befestigt sind.
Gesondert gestellt,
gehören Gehäuse für Uhren dieser Nummer und Teile davon zu Nr. 9111, Werke
zu Nrn. 9108 oder 9110, Uhrenarmbänder zu Nr. 9113 und Teile der Werke im
Allgemeinen zu Nrn. 9110 oder 9114.
Hierher gehören nicht:
a) Schrittmesser (Nr. 9029).
b) Uhren und Penduletten mit Kleinuhrwerk (Nr.
9103).
c) Uhren für Fahrzeuge (Nr. 9104).
9103. Wecker und Standührchen
(Pendulettes), mit Kleinuhrwerk
Hierher gehören Wecker
und Standührchen (Pendulettes) (Geräte, deren wesentliche Aufgabe es ist, die
Tageszeit anzuzeigen), mit einem Kleinuhrwerk ausgestattet, das heisst gemäss
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel mit einer Vorrichtung, deren Gang durch eine Unruh
mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem
geregelt wird, mit einer Anzeige oder einem System zur Aufnahme einer
mechanischen Anzeige ausgerüstet. Die Dicke dieser Werke darf nicht mehr als 12
mm und deren Breite, Länge oder Durchmesser nicht mehr als 50 mm betragen.
Hierher gehören nicht:
a) Uhren für
Armaturenbretter und ähnliche Uhren für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder
andere Fahrzeuge. Diese Uhren
gehören ohne Rücksicht auf Art und Dicke des Uhrwerkes in die Nr. 9104.
b) Wecker und
Standührchen (Pendulettes), die den Voraussetzungen des ersten Abschnittes nicht entsprechen, insbesondere Pendeluhren, Uhren mit
irgendeinem geeigneten Zeitteilersystem, deren Werksdicke 12 mm oder deren
Breite, Länge oder Durchmesser 50 mm übersteigt oder Uhren mit Uhrwerk ohne
Zeitteiler (Gangregler) (z.B. mit Synchronmotor) gehören zu Nr. 9105.
Die Wecker und
Wecker-Penduletten sind mit einem Läutwerk ausgestattet, das im Allgemeinen das
Gehäuse als Klangkörper benutzt; das Läutwerk wird zu einer bestimmten Zeit
ausgelöst, die zuvor durch einen besonderen Zeiger eingestellt worden ist. Das
Läutwerk wird manchmal durch eine Musikvorrichtung ersetzt.
Unter der Voraussetzung, dass sie ein Kleinuhr-Werk haben, gehören unter
anderem hierher:
1. Wecker und Standührchen für
Haushalt und Büro (mit Fuss, Gestell, Sockel usw.).
2. Reisewecker und Reiseuhren, mit Etui.
3. Wecker und Standührchen mit Datumanzeige
oder Kalender.
4. Wecker und Standührchen mit Acht-Tage-Werk.
5. Wecker und Standührchen mit
Stunden-Läutwerk.
6. Wecker und Standührchen mit
Leuchtzifferblatt und Leuchtzeiger, mit Sekundenanzeiger, mit Automaten usw.
Gesondert gestellt,
gehören Gehäuse für Wecker oder für Standührchen zu Nr. 9112, die Werke zu Nr.
9108 oder 9110 und Teile der Werke im Allgemeinen zu Nr. 9110 oder 9114.
9104. Armaturenbrettuhren und ähnliche
Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
Hierher gehören alle
Uhren, die speziell angefertigt sind und am Armaturenbrett, Lenkrad,
Rückspiegel usw. von Fahrzeugen (Kraftwagen, Motorrädern, Flugzeugen, Schiffen
usw.) montiert werden, ohne Rücksicht auf Art und Dicke des Uhrwerkes. Es
handelt sich hierbei meistens um elektrische, in der Regel elektronische Uhren,
Uhren mit automatischem Aufzug oder um mechanische Acht-Tage-Uhren.
Ebenfalls zu dieser
Nummer gehören die Chronografen für Fahrzeuge, die ausser den gewöhnlichen
Zeigern einen Chronografenzeiger, einen Minutenzeiger und eine Vorrichtung zum
Registrieren der Fahrzeit haben.
Gesondert gestellt
gehören Uhrwerke zu den Nrn. 9108 bis 9110, Gehäuse zur Nr. 9112 und Teile der
Werke im Allgemeinen zu den Nrn. 9110 oder 9114.
9105. Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche
Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk
Hierher gehören
Turmuhren und dergleichen, Regulatoren, Wand- und Standuhren, Standührchen
(Pendulettes) und dergleichen, Wecker und ähnliche Uhren, die in diesem Kapitel
anderweit nicht erfasst sind, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Tageszeit anzuzeigen.
Von den Standührchen (Pendulettes) und den Weckern gehören nur Uhren mit einem
anderen als Kleinuhr-Werk hierher. Standührchen (Pendulettes) mit
Kleinuhr-Werk, wie es in Anmerkung 3 zum Kapitel definiert ist, gehören zu Nr.
9103.
Die Uhren dieser
Nummer können durch Gewichte oder Federn, elektrisch oder elektronisch
angetrieben werden; als Zeitteiler (Gangregler) haben sie im Allgemeinen ein Pendel,
eine Unruh mit Spiralfeder, eine Stimmgabel oder einen piezoelektrischen Quarz.
Sie sind häufig mit einem Schlagwerk (volle, halbe, viertel Stunden) für
Glocke, Gong oder Glockenspiel mit mehreren Gongs versehen.
Von diesen Uhren sind zu nennen:
Uhren für öffentliche Gebäude, Zimmeruhren, Ladenuhren usw., Stil-Uhren,
Spezialtypen (wie Neuenburger-Uhren, Pariser Pendeluhren, Uhren aus der
Franche-Comté, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Uhren mit Westminster-Schlag usw.),
Automatenuhren (Uhren mit beweglichen Figuren), Münzuhren, Uhren und
Regulatoren zu astronomischen Zwecken und für Observatorien, Uhren mit
automatischem Aufzug (insbesondere durch Temperatur- oder
Luftdruckschwankungen), Weck-Uhren, Uhren mit Sekundenanzeige in der Mitte, elektronische
Uhren, Uhren mit piezo-elektrischem Quarz usw.
Hierher gehören
ebenfalls Uhren für elektrische Uhrenanlagen (Zeitverteiler- und Gleichschaltungsnetze)
in Städten, Fabriken, Elektro-, Telefon- und Telegrafenzentralen, Bahnhöfen,
Flugplätzen, Häfen, Banken, Hotels, Schulen, Krankenhäusern usw. Diese Anlagen
bestehen aus einer mit Präzision regulierten Hauptuhr (Mutter-Uhr) und den
durch die Hauptuhr ferngesteuerten Nebenuhren. Die Hauptuhr enthält im
Allgemeinen ein mechanisches oder elektrisches Uhrwerk mit Pendel und eine
Kontaktvorrichtung, die die durch das Pendel bei jeder Schwingung ausgesandten
Antriebsimpulse des Stromes periodisch auf die Nebenuhren überträgt.
Nebenuhren, die Stunden und Minuten anzeigen, empfangen die Leitimpulse am Ende
jeder Minute oder alle dreissig Sekunden. Sie sind mit einem Elektromagneten
ausgestattet, dessen rotierender oder schwingender Anker das Räder- und
Zeigerwerk weiterbewegt; jeder von der Hauptuhr ausgesandte Stromimpuls bewegt
den Minutenzeiger um eine ganze oder halbe Minute weiter. Das Räderwerk kann
auch durch eine Feder mit elektrischem Aufzug oder unmittelbar durch einen
Elektromotor betrieben werden. Die Sekunden-Nebenuhren haben ausser dem
Stunden- und Minutenzeiger noch einen Sekundenzeiger in der Mitte. Bei ihnen
muss die Hauptuhr ausser mit dem Minutenkontakt noch mit einer
Spezialvorrichtung versehen sein, die jede Sekunde Impulse aussendet. Es gibt
auch Nebenuhren, die nur Minuten und Sekunden anzeigen (insbesondere zum
Regulieren von Taschenuhren, Armbanduhren und dergleichen); derartige Uhren
gehören jedoch zu Nr. 9106.
Nebenuhren können zum
Anbringen in Gebäuden, im Freien, auf Tischen usw. eingerichtet und beid- oder
mehrseitig mit einem Zifferblatt versehen sein.
Hauptuhren steuern
gelegentlich verschiedene andere elektrische Apparate, wie Registrieruhren,
Steckuhren, Schaltuhren, Registriervorrichtungen, akustische oder optische Signale
(Klingeln, Glocken, Signale, Lampen), Leuchttürme, Leuchtfeuer usw.
Für Uhranlagen
verwendet man auch Gruppen von Synchronuhren, die an das Stromnetz oder an
pneumatische Installationen angeschlossen werden. Bei den letzteren wird der elektrische
Strom durch Pressluft ersetzt.
Hierher gehören noch
sogenannte Schiffschronometer und dergleichen, das heisst Uhren sehr hoher
Präzision, die besonders dazu bestimmt sind, auf Schiffen die genaue Uhrzeit
beizubehalten. Sie werden auch bei wissenschaftlichen Arbeiten verwendet. Diese
Uhren, im Allgemeinen von grösserem Format als Taschenchronometer, sind in
Gehäuse mit oder ohne kardanische Aufhängevorrichtung eingebaut. Sie haben im
Allgemeinen eine Laufzeit von zwei oder acht Tagen und sind meist mit einer
Chronometerhemmung, einer Schnecke, die die Aufgabe hat, die Antriebskraft der
Antriebsfeder gleichmässig zu halten, sowie einer Vorrichtung zum Anzeigen der
Gangreserve ausgestattet.
Gesondert gestellt
gehören Gehäuse für Uhren dieser Nummer zu Nr. 9112, Werke zu Nr. 9109 oder
9110 und Teile der Werke im Allgemeinen zu den Nrn. 9110 oder 9114.
Hierher gehören nicht:
a) Taschen-Bordchronometer (Nr. 9101 oder
9102).
b) Uhren für Fahrzeuge (Nr. 9104).
Schweizerische Erläuterungen
9105.1100/1900
Die Begriffsbestimmungen für Wecker und
Wecker-Penduletten der Nr. 9103 gelten sinngemäss für Erzeugnisse dieser
Nummer.
9105.2100/2900
Diese Nummern umfassen nur Pendulen und Wanduhren, die
mit einer Vorrichtung (Loch, Haken, Ring usw.) zum Aufhängen an eine Mauer oder
Wand versehen sind.
9106. Zeitkontrollapparate und Zeitmesser,
mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z.B. Zeitkontrolluhren, Zeit- und
Datumstempeluhren, Zeitregistrieruhren)
Hierher gehören,
vorausgesetzt, dass sie durch ein Uhrwerk (auch Nebenuhrwerk oder
Synchronuhrwerk) oder einen einfachen Synchronmotor mit oder ohne Reduktionsgetriebe
betrieben werden:
1. Eine Reihe von Apparaten, die das
Aufzeichnen des Augenblicks ermöglichen, zu dem eine Handlung oder ein Vorgang
stattgefunden hat und alle anderweit nicht erfassten Kontrollapparate.
2. Zeitmesser, andere als die der Nr. 9101 oder
9102, zum Messen von mehr oder weniger kurzen Zeiträumen.
Grundsätzlich gehören
diese Apparate nur hierher, wenn sie ein Zifferblatt mit Stunden-, Minuten-
oder Sekundenanzeiger haben. Jedoch bleiben gewisse Apparate hier, die zuweilen
ohne Zifferblatt gebaut werden, wie Registrieruhren, Stechuhren, Brieftaubenkontrolluhren
usw.
Von den Apparaten
dieser Nummer sind zu nennen:
1) Registrieruhren oder
Arbeitszeitkontrolluhren, zur Anwesenheitskontrolle von Personal in Fabriken,
Werkstätten usw. Diese Apparate haben meist die Form eines Kastens und
enthalten als wesentliche Teile eine Uhr, einen Zeitmarkierer, der durch das Uhrwerk
betrieben wird, einen Hammer und ein Schreibband. Der Arbeiter schiebt seine
Kontrollkarte in den Apparat, betätigt den Hammer mechanisch oder elektrisch, sodass
auf der Karte Tag, Stunde und Minute des Ein- oder Ausgangs eingetragen werden.
Mit Hilfe dieser Karten kann man sodann die Dauer der Anwesenheit errechnen.
Man verwendet am häufigsten elektrische Uhren oder mechanische Acht-Tage-Uhren.
Sie können selbständig sein, an eine Hauptuhr angeschlossen oder selbst
Hauptuhr sein; im letzteren Falle betätigen sie manchmal ein Läutwerk oder eine
Sirene (s. Erläuterungen zu Nr. 9105).
2) Zeit- und Datumstempeluhren, auch mit
Zähler, Apparate, die den Registrieruhren ähnlich sind, aber auch den Monat,
das Jahr, die Nummer der Reihenfolge aufzeichnen oder andere Eintragungen
ausführen, und manchmal auch mit einer Vorrichtung zum Zusammenzählen der
Arbeitsstunden (z.B. des Tages oder der Woche) versehen sind. Manche dieser Apparate
werden ausserdem zum Stempeln von Post, Buchungsbelegen, Kassenzetteln usw.
verwendet.
3) Stechuhren, im Allgemeinen tragbare
Apparate, mit einem Uhrwerk, das ein Zifferblatt aus Papier oder einen
Zeitmarkierer treibt. Mit Hilfe eines Spezialschlüssels markiert der Posten
(z.B. Nachtwärter) seinen Durchgang (Stunde, Minute, Nummer des Postens) an den
Kontrollstellen durch Lochen oder Stempeln des sich drehenden Zifferblattes
oder durch Bedrucken eines Kontrollstreifens mit Hilfe eines Schreibbandes.
4) Brieftaubenkontrolluhren, zum Aufzeichnen
des Eintreffens von Reise-Brieftauben bei Wettbewerben; sie haben die Form
tragbarer Kästen und enthalten eine Uhr, eine Trommel für Ringe und eine
Vorrichtung zum Aufzeichnen von Tag, Stunde, Minute und Sekunde der Ankunft,
entweder durch Bedrucken eines Bandes oder durch Lochen einer Scheibe oder
eines Papierstreifens.
5) Periodenkontrolluhren, für Parallelbetriebe
von Kraftwerken, für Synchron-Uhrenanlagen, Kontaktuhren, Zeitauslöser usw.
Diese Uhren sind mit einem Zifferblatt versehen, das die astronomische Zeit,
die Synchronzeit und die Gangunterschiede anzeigt. Sie enthalten im
Wesentlichen einen Mechanismus zum Anzeigen der Gangunterschiede, ein
Nebenuhrwerk, das von einer Hauptuhr gesteuert wird und die astronomische Zeit
angibt, ein Synchronuhrwerk und verschiedene Kontakt-, Signal- und
Reguliervorrichtungen.
6) Chronometer zu wissenschaftlichen Zwecken,
gelegentlich auch "Chronoskope" genannt, zum Messen der Dauer sehr
kurzer Erscheinungen, die durch das Öffnen und Schliessen elektrischer Kontakte
abgegrenzt werden. Man verwendet diese Chronometer zum Kontrollieren und Eichen
von elektrischen Zählern, zum Messen der Reaktionsgeschwindigkeit eines
Menschen bei psychotechnischen Prüfungen, usw. Sie enthalten als wichtigste
Organe einen Synchronmotor, eine elektromagnetische Kupplung und einen Zähler
mit einem in Sekunden und hundertstel Sekunden eingeteilten Zifferblatt, das
Ganze in ein Gehäuse eingebaut. Wenn der Apparat in Betrieb ist, läuft der
Synchronmotor ständig und wird während der Dauer der Erscheinung mit dem
Zählwerk gekuppelt.
Elektrische oder
elektronische Chronoskope, die weder Uhrwerk noch Synchronmotor haben, gehören
zu Nr. 9031.
7) Tisch-Stoppuhren und Stadion-Stoppuhren für
den Sport, die in Minuten und Sekunden die Einlaufszeit oder die Spielzeit
anzeigen.
Stadionuhren mit
Tageszeitzifferblatt gehören jedoch zu Nr. 9105.
8) Sekundenzähler, die zum Kontrollieren der
Dauer eines Vorgangs dienen. Sie sind mit einem Sekundenzifferblatt, einem Zifferblatt
zum Zählen der Minuten und einer Vorrichtung zum Anhalten und Ingangsetzen
ausgestattet.
9) Zeitzähler für Telefongespräche, die in
gleicher Weise wie Sekundenzähler arbeiten und manchmal mit einem Läutwerk
ausgestattet sind.
10) Zeitregistrierapparate für den Sport mit
Synchronuhrwerk, das von einem Schwingungsquarz gesteuert wird. Diese Apparate
ermöglichen es, gleichzeitig mit dem Registrieren der Zeit auf eine hundertstel
Sekunde die Reihenfolge beim Einlauf entweder fotografisch oder durch Bedrucken
oder Lochen eines sich mit gleichbleibender Geschwindigkeit bewegenden
Papierstreifens festzuhalten.
Die Hilfsapparate für
Zeitregistrierung zu Sportzwecken (Kästen und Bänke für Zeitregistervorrichtungen,
Laufbahnkontakte, Starttore, Vorrichtungen mit Fotozelle, Geräte zur
akustischen, elektrischen oder radiotelegrafischen Übertragung usw.) sind nach
ihrer eigenen Beschaffenheit zu tarifieren.
11) Minutenzähler, Zeitmesser, bei denen nach
einer bestimmten Minutenzahl (im Allgemeinen bis 60) ein Läutwerk ertönt. Sie
haben ein Weckerwerk und ein gewöhnlich von 0 - 10, 0 - 30 oder 0 - 60
eingeteiltes Zifferblatt. Man verwendet sie überall, wo die Dauer eines
Vorganges genau überwacht werden muss.
Jedoch sind
Zeitauslöser, die sich von den Zeitmessern dadurch unterscheiden, dass sie
statt im gewünschten Augenblick ein Läutwerk betätigen, einen elektrischen
Strom ein- oder ausschalten, hier ausgenommen und gehören zu Nr. 9107.
12) Nebenuhren (von einer Hauptuhr gesteuert), die
nur Minuten und Sekunden oder nur Sekunden anzeigen (besonders zum Regulieren
von Taschenuhren, Armbanduhren und dergleichen).
13) Billard-Zähler mit Uhrwerk, die die Dauer der
Spielzeit oder unmittelbar den zu entrichtenden Betrag entsprechend der
Spielzeit anzeigen.
14) Chronometer für Schachspieler, mit zwei
Uhrwerken mit Stunden- und Minutenzeiger sowie zwei Knöpfen oder Schalthebeln
zum Ein- und Ausschalten des Chronometers.
Gesondert gestellt,
gehören Gehäuse für Apparate dieser Nummer zu Nr. 9112 oder werden gemäss den
Bestimmungen der Erläuterungen zu letzterer Nummer nach ihrer eigenen
Beschaffenheit tarifiert, während Uhrwerke zu den Nrn. 9108 bis 9110 und die
Teile der Uhrwerke im Allgemeinen zu Nr. 9110 oder 9114 gehören.
Hierher gehören nicht:
a) Apparate usw. des Kapitels 90, auch wenn sie
zwar ein Uhrwerk, jedoch kein Zifferblatt haben, insbesondere: Maregrafen und
Seismografen (Nr. 9015), Barografen und Thermografen (Nr. 9025), Manometer (Nr.
9026), Gaszähler, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (Nr. 9028), Tourenzähler,
Produktionszähler, Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, Taxameter, Podometer,
Zähler zum Messen von Zeitteilen und Zeitintervallen (Nr. 9029) sowie
Kurvenmesser (Nr. 9031).
b) Taschen-Chronometer, -Chronografen,
-Stoppuhren usw. (Nrn. 9101 und 9102).
c) Metronome (Nr. 9209).
9107. Zeitschalter und andere
Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor
Hierher gehören
Uhrmacherwaren, die nicht die Merkmale der Uhren der Nr. 9105 aufweisen,
sondern meist dazu bestimmt sind, zu bestimmten Zwecken, das heisst zu
festgesetzten Stunden, nach einem im Allgemeinen täglich oder wöchentlich zuvor
aufgestellten Programm den elektrischen Strom automatisch ein- oder
auszuschalten. Diese Apparate gehören nur dann hierher, wenn sie ein Uhrwerk
(auch Nebenuhrwerk- oder Synchronuhrwerk) oder einen einfachen Synchronmotor
haben.
Als Zeitschalter
bezeichnet man im Allgemeinen Apparate zum Regeln der Stromzufuhr für
Beleuchtung (Strassenbeleuchtung, Beleuchtung von Schaufenstern,
Treppenhäusern, Leuchtschildern usw.), Heizanlagen (Warmwasserbereiter,
Badeöfen usw.), Kühlanlagen, Pumpstationen usw.; als Schaltuhren für
Tarifumschaltung, Schaltuhren oder Uhren für Hoch- und Niedrigtarifzähler
bezeichnet man Apparate zum Steuern der Relais für Verbrauchszähler, für
selbsttätige Ausschalter, für Registrierapparate usw. Die Terminologie hängt
jedoch mehr von der Stärke des verwendeten Stromes ab. Diese verschiedenen
Apparate enthalten in der Hauptsache ein mechanisches oder elektrisches Uhrwerk
oder einen einfachen Synchronmotor und haben im Allgemeinen ein Zifferblatt mit
oder ohne Zeiger, eine Vorrichtung zum Einstellen der gewünschten Zeiten
(Hebel, Haken, Stifte), sowie Systeme von Steuerrelais, Unterbrechern und
Umschaltern. Das Ganze ist in einem Gehäuse untergebracht, das einen
Klemmschutzkasten enthält. Das Zifferblatt ist im Allgemeinen nach Stunden,
manchmal ausserdem nach Tagen und Monaten eingeteilt; an seinem Rande sind
Hebel, Haken oder Stifte angebracht, die zu den gewünschten Zeiten die
Kontaktvorrichtungen auslösen.
Die oben aufgeführten
Apparate werden manchmal durch Thermostate, Druckregler, Füllhöhenregler usw.
gesteuert.
Hierher gehören
ebenfalls Schalter zum Öffnen und Schliessen von Stromkreisen von elektrischen
Apparaten (Fernsehapparate, Bügeleisen, Waschmaschinen, Kegelbahnen usw.). Das
Einschalten wird durch Einwurf einer Münze und das Ausschalten durch einen
Synchronmotor bewirkt. Die Dauer zwischen diesen beiden Vorgängen ergibt sich
aus der Anzahl der eingeworfenen Münzen.
Gesondert gestellt,
gehören Gehäuse für Apparate dieser Nummer zu Nr. 9112 oder werden gemäss den
Bestimmungen der Erläuterungen zu letzterer Nummer nach ihrer eigenen
Beschaffenheit tarifiert, während Uhrwerke zu den Nrn. 9108 bis 9110 und Teile
der Uhrwerke im Allgemeinen zu Nr. 9110 oder 9114 gehören.
9108. Kleinuhrwerke, vollständig und
zusammengesetzt
Hierher gehören Kleinuhr-Werke ohne Gehäuse, gangfertig, d.h.
vollständig zusammengesetzt, in gangbereitem Zustand. Diese Uhrwerke können in
fünf Hauptgruppen eingeteilt werden:
1) mechanische Uhrwerke;
2) elektronische Uhrwerke mit Unruh und
Spiralfeder;
3) elektronische Uhrwerke mit
Stimmgabelschwingsystem;
4) Quarzuhrwerke mit analoger Anzeige
(Zeigern);
5) Quarzuhrwerke mit elektronischer digitaler
Anzeige (Leuchtdiodenanzeige (LED) oder Flüssigkristallanzeige (LCD)).
Analog anzeigende
mechanische oder elektronische Kleinuhr-Werke gehören auch dann hierher, wenn
sie ohne Zifferblatt und Zeiger gestellt werden. Dagegen muss bei digital
anzeigenden Uhrwerken die Zeitanzeigeeinheit mit dem Uhrwerk zu einem Ganzen verbunden
sein, weil Uhrwerke, bei denen die Zeitanzeigeeinheit fehlt, nicht mehr in
gangbereitem Zustand sind und deshalb nicht als "gangfertig" im Sinne
dieser Nummer angesehen werden können.
Gemäss Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel gelten als "Kleinuhrwerke" alle Vorrichtungen, deren
Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes
Zeitteilersystem geregelt wird, mit einer Anzeige oder einem System zur
Aufnahme einer mechanischen Anzeige ausgerüstet. Die Dicke dieser Werke darf
nicht mehr als 12 mm und deren Breite, Länge oder Durchmesser nicht mehr als 50
mm betragen. Uhrwerke dieser Art sind deshalb in erster Linie für Armbanduhren,
Taschenuhren und ähnliche Uhren, Wecker und Standührchen (Pendulettes) der Nr.
9101 bis 9103 bestimmt; sie bleiben auch dann hier, wenn sie in andere Waren
dieses Kapitels oder auch in Apparate, die zu anderen Kapiteln gehören (Mess-
und Präzisionsinstrumente, Podometer, Sprengvorrichtungen usw.) eingebaut
werden sollen.
Uhrwerke, die den
vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, gehören zu Nr. 9109 oder 9110,
einfache Federmotoren im Allgemeinen zu Nr. 8412.
Uhrwerke dieser Nummer
können roh, poliert, vernickelt, rhodiniert, versilbert, vergoldet, lackiert
usw. sein.
Batterien- und
Akkumulatorenuhrwerke gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Batterie bzw.
Akkumulator gestellt werden.
9109. Uhrwerke, vollständig
und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke
Hierher gehören alle
anderen gangfertigen Uhrwerke, d.h. vollständig, zusammengesetzt, in
gangbereitem Zustand; solche mit analoger Anzeige (mit Zeigern) gehören auch
dann hierher, wenn sie ohne Zifferblatt und Zeiger gestellt werden.
Uhrwerke dieser Nummer
sind hauptsächlich für Apparate der Nrn. 9104 bis 9107 bestimmt; sie gehören
aber auch dann hierher, wenn sie zum Ausrüsten von Apparaten anderer Kapitel
(Messinstrumente, Präzisionsinstrumente, Zähler, Sprengvorrichtungen usw.)
dienen sollen.
Hierher gehören nicht:
a) Mechanische Uhrwerke (mit Feder, Gewichten
usw.), ohne Hemmung, wie solche, die zum Antrieb von Spieluhren usw. verwendet
werden (Nr. 8412);
b) Kleinuhr-Werke im Sinne der Anmerkung 3
dieses Kapitels (s. Erläuterungen zu Nr. 9108).
Hierher gehören
mechanische Uhrwerke mit Hemmung, die diesen Bedingungen nicht entsprechen,
insbesondere solche mit Unruh mit Spiralfeder oder irgend einem anderen
geeigneten Zeitteilersystem, die eine Dicke von mehr als 12 mm oder eine
Breite, eine Länge oder einen Durchmesser von mehr als 50 mm haben, solche mit
Pendel sowie alle elektrischen Uhrwerke (andere als die der Nr. 9108 oder
9110), auch wenn sie keinen Zeitteiler (Gangregler) haben (Uhrwerke für
Nebenuhren, für Synchronuhren usw.).
Die hierher gehörenden
Uhrwerke für Synchronuhren und Nebenuhren müssen ausser dem Synchronmotor oder
dem Elektromagneten ein Uhrräderwerk d.h. bewegliche Teile wie Minutenrad,
Kleinbodenrad, Sekundenrad, Wechselrad, Stundenrad, usw., aufweisen. Gesondert
gestellte Synchronmotoren für elektrische Uhren, auch mit Reduktionsgetriebe
zur Regulierung der Umdrehungsgeschwindigkeit des Spindels, sowie
Elektromagneten werden nach ihrer eigenen Beschaffenheit eingereiht.
Uhrwerke können aus
rohen, polierten, vernickelten, rhodinierten, versilberten, vergoldeten,
lackierten usw. Teilen hergestellt sein.
9110. Uhrwerke, vollständig, nicht
zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke,
unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren
Als Schablonen gilt
die Gesamtheit der nicht oder nur teilweise zusammengesetzten Bestandteile eines
Uhrwerks (in dieser Form in den Handel gebracht). Schablonen von Uhrwerken mit
mechanischer Anzeige gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Zifferblatt und
Zeiger vorliegen.
Unter unvollständigen
mechanischen Uhrwerken sind zusammengesetzte Uhrwerke zu verstehen, bei denen
ausser Zifferblatt, Zeigern und Aufzugswelle gewisse Teile fehlen (z.B. die
Hemmung oder die Federhaus-Brücke).
Unvollständige
elektronische Uhrwerke sind zusammengesetzte Uhrwerke, bei denen ausser der
Batterie gewisse Teile fehlen (z.B. die Anzeige, ein Teil der elektronischen
Schaltung oder Komponenten davon).
Als unvollständige,
elektronische Uhrwerke mit mechanischem Zeigerwerk sind zusammengesetzte
Uhrwerke zu verstehen, bei denen unabhängig vom Zifferblatt, den Zeigern, der
Aufzugswelle und der Batterie gewisse Teile fehlen (z.B. die elektronische
Schaltung oder Teile derselben, der Antriebsmotor).
Als Rohwerke gelten
die Gesamtheit der nicht zusammengesetzten Bestandteile eines Uhrwerkes, d.h.
die Werkplatte (Platine) - und, gegebenenfalls, einschliesslich die zusätzlichen
Platinen - die Brücken, das Räderwerk, das Zeigerwerk, der Aufzugs- und Stellmechanismus,
die Rückervorrichtung sowie zusätzliche Mechanismen (z.B. die Automatik,
Kalendermechanismus, Chronograf, Wecker, usw.), aber ohne Hemmung,
Unruh-Spiralfeder oder andere Regulierorgane, Zugfeder, Zifferblatt und Zeiger.
Rohwerke können auch ein Federhaus enthalten.
9111. Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder
9102, und Teile davon
Hierher gehören:
A) Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102
(Taschenuhren, Armbanduhren. Chronografen usw.), mit oder ohne Glas, ohne
Uhrwerk zur Abfertigung gestellt.
B) Teile dieser Gehäuse, insbesondere:
1) Das Gehäuse-Mittelstück (Rand), das den
Gehäuserahmen darstellt; manchmal enthält es Scharniere für den Boden oder auch
(bei Taschenuhren) für den Staubdeckel und den Glasreif.
2) Der Kronenhals, der an das
Gehäusemittelstück gelötet ist, mit Tragbügel (bei Taschenuhren) sowie
Aufzugskronen.
3) Der Staubdeckel, innerer Deckel, der das
Uhrwerk schützt (er fehlt bei gewöhnlichen und bei flachen Uhren),
4) Der Glasreif, der Teil, der das Glas trägt;
der Rand, der dieses hält, wird als Glasrand bezeichnet.
5) Der Boden, der die Uhr auf der dem Glas
gegenüber liegenden Seite abschliesst (während die gewöhnliche Taschenuhr nur
einen Boden hat, besitzt die Sprungdeckeluhr zwei Böden, von denen einer, der
Deckel, das Glas schützt).
Gehäuse für
Armbanduhren haben weder Kronenhals noch Tragbügel; sie sind dagegen mit Bügeln
(Anstösse) zum Anbringen des Armbandes versehen. Diese Bügel bestehen aus
mehreren Teilen, von denen der Haltestift (Barrette, Steg) fest angebracht oder
mit einer Feder versehen sein kann. Damen-Armbanduhren haben manchmal keine
Bügel, sondern Klauen zum Befestigen einer Kordel.
Gehäuse für
Armbanduhren bestehen oft nur aus zwei Teilen. Bei Gehäuse-Kalotten sind
Gehäusemittelstück und Boden in einem Stück gefertigt. Es kommt auch vor, dass
Boden und Glasreif je einen Teil der Kalotte tragen oder dass Glasreif und
Gehäusemittelstück (Rand) in einem Stück gefertigt sind. Bei den besseren Uhren
wird das Uhrwerk zunächst in eine Schutzkalotte, auch Staubgehäuse genannt,
eingepasst.
Gehäuse für
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren sowie Teile davon können aus
beliebigen Stoffen sein. Meist bestehen sie aus unedlen Metallen (gewöhnlichem
oder Spezialstahl, Nickel usw., poliert, verchromt, versilbert, vergoldet oder
mit Edelmetallen plattiert) oder aus Edelmetallen; zuweilen sind sie auch aus
Kunststoff, Elfenbein, Achat, Perlmutter oder Schildpatt. Sie können verziert
sein (guillochiert, graviert, ziseliert, mit echten Perlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt usw.).
Hierher gehören nicht:
a) Schutzgehäuse für Uhren und Uhrgläser (nach
Beschaffenheit).
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV (einschliesslich der Federn für
Uhrgehäuse, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) oder aus Kunststoff (Kap. 39).
c) Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie
der Nrn. 9103 bis 9107, und Teile davon (Nr. 9112).
Schweizerische
Erläuterungen
9111.1000 Zu dieser Nummer gehören
ausschliesslich Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen oder
aus diesen Stoffen in Verbindung mit echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen der Nrn. 7101 bis
7104. Gehäuse aus unedlem Metall mit
darin eingelegten Edelmetallen gehören zu Nr. 9111.2000.
9112. Gehäuse für andere Uhren oder
Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon
Hierher gehören,
vorbehältlich der weiter unten erwähnten Ausnahmen, Gehäuse für Turmuhren und
ähnliche Uhren, Regulatoren, Wand- oder Standuhren, Standührchen (Pendulettes)
und dergleichen, Wecker, Schiffschronometer und dergleichen, Fahrzeuguhren,
Registrieruhren, Zeitkontrolluhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stechuhren,
Zeitmesser (Minuten-, Sekundenzähler usw.) und für andere Uhrmacherwaren dieses
Kapitels, mit Ausnahme der Gehäuse für Waren der Nr. 9101 oder 9102. Diese Gehäuse
können mit oder ohne Glas, fertig oder unfertig gestellt werden. Jedoch gehören
Gehäuse, die nicht von der üblicherweise in der Uhrmacherei verwendeten Art,
sondern mehr von der Art der Gehäuse für Chronometer zu wissenschaftlichen
Zwecken oder für Chronometer mit Registriervorrichtung, für Zeitauslöser, für
Tarifumschaltuhren usw., nicht hierher, sondern sind nach ihrer sonstigen
Beschaffenheit einzureihen.
Die Waren dieser
Nummer haben die verschiedensten Formen und sind im Allgemeinen aus Metall (einschliesslich
Edelmetall), Holz, Kunststoff, Leder, Schildpatt, Perlmutter, Marmor,
Alabaster, keramischen Stoffen, Onyx, Achat oder Elfenbein. Sie können
verziert, mit echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt oder auch mit Ziermotiven,
Skulpturen, Figuren, Tierfiguren usw. verbunden sein.
Hierher gehören
ebenfalls Teile von Gehäusen wie Glasreifen, Rahmen, Gestelle, Sockel, Füsse.
Hierher gehören nicht:
a) Schutzglocken für Uhren usw., im Allgemeinen
aus Glas, gesondert zur Abfertigung gestellt (Nr. 7020).
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV (einschliesslich Federn für Gehäuse),
aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) sowie gleichartige Waren aus Kunststoff
(Kapitel 39).
c) Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 und 9102 (Nr.
9111).
9113. Uhrenarmbänder und Teile davon
Diese Nummer umfasst
Uhrenarmbänder aller Art. Als Uhrenarmbänder gelten alle Vorrichtungen, die
erlauben, Uhren am Handgelenk zu fixieren.
Uhrenarmbänder können
aus Material jeder Art bestehen, wie unedlen Metallen, Edelmetallen, Leder,
Kunststoff oder Textilien. Sie dürfen auch offensichtlich dekorativ sein, ohne
dass dadurch die Einreihung berührt wird.
Hierher gehören auch
als solche erkennbare Teile zu Uhrenarmbändern, ohne Einschränkungen
hinsichtlich des Materials.
Nicht hierher gehören:
a) Andere Befestigungsvorrichtungen, wie
Ketten, Ringe, Broschen usw., die nach eigener Beschaffenheit einzureihen sind.
b) Schnallen und Spangen, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen oder mit Edelmetallen überzogen (Nr. 7115) oder aus
unedlen Metallen (Nr. 8308).
c) Uhrenarmbänder, auch gleichzeitig mit den
Uhren gestellt, jedoch nicht an dieselben montiert (Nr. 9101 oder 9102).
Schweizerische
Erläuterungen
9113.1000 Zu
dieser Nummer gehören ausschliesslich Uhrenarmbänder und Teile davon ganz aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen oder aus diesen Stoffen in Verbindung
mit echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen der Nrn. 7101 bis 7104. Uhrenarmbänder und Teile davon aus unedlem Metall mit darin eingelegten
Edelmetallen gehören zu Nr. 9113.2000.
9114. Andere Uhrenbestandteile
Hierher gehören alle
Teile von Uhrmacherwaren dieses Kapitels, ausgenommen:
a) Teile und Bestandteile gemäss Anmerkung 1 zu
diesem Kapitel, nämlich:
1) Gläser und Gewichte für Uhren, Uhrketten,
Kugeln für Kugellager (für automatische Uhren z.B.) und Kugellager.
2) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, wie Schrauben (für Brücken, Kronen,
Zifferblätter, Sperrräder, Sperrkegel, Rückerplättchen, Wippen, Stellhebel
usw.), Sperrstifte, Begrenzungsstifte, Keile, Ketten, Zahlen für Zifferblätter
(für Turmuhren, Pendulen usw.), aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), sowie
ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Nr. 7115).
Diese Teile werden
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit eingereiht. Jedoch bleiben Uhrfedern
(Zugfedern, Spiralfedern usw.) hier.
b) Teile, die ausdrücklich in andern Nummern
dieses Kapitels erfasst sind, wie die zusammengesetzten und kompletten Uhrwerke
der Nrn. 9108 und 9109, Schablonen, Rohwerke und unvollständige Werke der Nr.
9110, Gehäuse der Nrn. 9111 oder 9112 sowie Uhrenarmbänder der Nr. 9113.
Vorbehältlich der
Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) oder b) gehören Gegenstände, die
sowohl für Uhrmacherwaren als auch für andere Zwecke, insbesondere in Zählern,
Spielzeug und Mess- oder Präzisionsinstrumenten verwendet werden können (Federn,
Räder, Lagersteine, Zeiger usw.) hierher. Dagegen gehören Teile, die nicht
typisch für die Uhrmacherei sind, wie die, mit denen man manche Apparate der
Nrn. 9106 oder 9107 ausstattet (Druckvorrichtungen für Zeitkontrolluhren,
Zählvorrichtungen usw.) nicht hierher.
Rohlinge von Teilen
sind grundsätzlich wie die fertigen Teile einzureihen. Jedoch werden Teile in
dem Zustand, wie sie roh von der Drehbank kommen, sowie lediglich roh zugeschnittene
Stücke (z.B. für Werkböden und Brücken) ohne Lochungen, Höhlungen usw., die
nicht als Teile für Uhrmacherwaren erkennbar sind, nach Stoffbeschaffenheit
eingereiht.
Uhrenteile können roh,
poliert, vernickelt, rhodiniert, versilbert, vergoldet, lackiert usw. oder mit
Steinen versehen sein.
Unter Berücksichtigung
des vorher Gesagten sind die wichtigsten zu dieser Nummer gehörenden
Uhrenbestandteile:
A. Teile von
Kleinuhrwerken
(ohne Berücksichtigung
komplizierter Systeme)
Hiervon können genannt
werden:
1) Werkgestell; Werkplatte (Platine),
Zusatzplatine, Brücken für Federhaus, Minutenrad, Kleinbodenrad, Sekundenrad,
Unruh (Unruhkloben), Hemmung für Zeigerstellrad usw.
2) Antriebsorgan: Zug- oder Antriebsfeder,
Teile des Federhauses (Trommel, Deckel, Federwelle und Sperrrad), Klinke oder
Sperrkegel, Klinken- oder Sperrkegelfeder.
3) Räderwerk: Minutenrad mit Trieb,
Kleinbodenrad mit Trieb, Sekundenrad mit Trieb, Zwischenräder.
4) Zeigerwerk: Minutenrohr, Wechselrad mit
Trieb, Stundenrad.
5) Hemmung: (Ankerhemmung, Stiftankerhemmung,
Zylinderhemmung, Hakenhemmung usw.); Rad und Trieb der Hemmung, Anker,
Ankerwelle, Hebelscheibe, Stift für Hebelscheibe (Ellipse), Zylinder.
6) Zeitteiler (Gangregler): Unruh, Unruhwelle,
Spiralfeder (flach, Bréguet-Feder, zylindrisch), Spiralklötzchen, Stimmgabel,
Spiralrolle, Rücker, Rückerschlüssel, oberes und unteres Deckplättchen,
Rückerfeder, einschliesslich der Spezialteile für Stosssicherung.
7) Aufzug- und Stellmechanismus: Krone,
Aufzugswelle und Aufzugstrieb, Kupplungstrieb, Zeigerstellrad, Kronensperrrad,
Kronenradkern, Kupplungshebel (Wippe), Winkelhebel (Stellhebel), Federn für
Winkelhebel und Kupplungshebel.
8) Teile von elektronischen Uhrwerken:
Uhrenschaltungen, bestehend z.B. aus einem isolierenden Träger mit aufgedruckten
Leiterbahnen, auf dem andere als durch Drucken hergestellte Einzelbauelemente
(z.B. Spulen, Kondensatoren, Widerstände, Dioden und Transistoren) und evtl.
eine integrierte Schaltung angebracht sind.
9) Einsatzhemmungen: bestehend aus Werkplatte,
Brücken, Hemmung, Unruh mit Spiralfeder, Rückkehrvorrichtung eines Uhrwerkes,
mit oder ohne Räderwerk; sie gehören hierher sowohl im montierten gangbereiten
(regulierten) Zustand (fertig) wie auch im zerlegten Zustand (roh).
Fertige
Einsatzhemmungen sind meistens zum Einbau in Apparate mit einem Uhrwerk
(Registrierapparate, Schaltuhren, Kommutatoren usw.) bestimmt, manchmal auch
für Pendeluhren (Pendules), Standührchen (Pendulettes) oder Wecker.
B. Teile von Werken
für Wecker, Standührchen (Pendulettes), Wand- und Standuhren, Turmuhren und
dergleichen und anderen Uhrmacherwaren
Viele Bestandteile
dieser Uhrwerke gleichen im Prinzip den Teilen der Uhrwerke von Taschenuhren,
Armbanduhren und ähnlichen Uhren; sie haben nur grössere Abmessungen.
Von den speziellen
Teilen für Uhrwerke für Wand- und Standuhren, Turmuhren und dergleichen sind zu
nennen Trommeln für Gewichte, Pendel (mit Quecksilber, mit Invar-Stange usw.),
Gabeln, Spindeln, Spindelräder, rückführende Hemmungen, ruhende Hemmungen
(Graham-Hemmungen) usw., separate sowie zum festen Anbringen bestimmte
Schlüssel zum Aufziehen und Stellknöpfe.
C. Teile von Läut-
und Schlagwerken
1) Läutwerk für Wecker: Auslösung, Lochscheibe
mit Gegenstift, Auslösewerk mit Hülse, Weckersteigrad des Läutwerks,
Weckerstellzeigerwelle, Anker, Hammer des Läutwerks, usw.
2) Schlagwerk für Uhren (mit
Schlussscheibenrand, Rechen usw.): Trommel oder Federhaus und
Federhauszwischenrad, Zählrad oder Schlussscheibe, Hebnagelrad, Anlaufrad,
Vorlaufrad, Windfang, Sperrungen, Hebel, Rechen, Schnecke, Hammer, Tonstäbe,
Aufhänger, Sperrhebel, Schwungrad, Stundeneinfallhebel, Stäbchen, Glocke, Gang,
Glockenspiel usw.
D. Steine
Hierher gehören nur
bearbeitete Steine, d.h. Steine, die gedreht, geschliffen, poliert, gelocht,
gehöhlt usw. oder gefasst (in eine Fassung oder Schraube eingelassen) sind.
Rohe oder nur gesägte Steine gehören zu Kapitel 71. Uhrensteine sind im
Allgemeinen von sehr kleinen Abmessungen: ihr Durchmesser überschreitet selten
2 mm und ihre Dicke selten 0,5 mm.
Die wichtigsten in der
Uhrmacherei verwendeten Steine sind Rubin, Saphir und Granat (natürlich oder
synthetisch), manchmal Diamant. Bei den billigen Uhrmacherwaren verwendet man
gelegentlich Strass oder ersetzt die Steine durch Metallkapseln.
Die Steine sind nach
den beweglichen Teilen, die in ihnen gelagert sind, benannt. So unterscheidet
man Minutenradsteine, Kleinbodenradsteine, Sekundenradsteine, Hemmungsradsteine,
Ankersteine, Unruhsteine usw. Das Lager eines zylindrischen Zapfens besteht aus
einem Lochstein oder aus einem Lochstein und einem massiven Stein (Deckstein).
Bombierte Steine werden als Lager für konische Zapfen verwendet.
Die Uhren mit
Ankerhemmung haben im Allgemeinen ausser den runden Steinen, die als Lager
dienen, noch drei besondere Steine: zwei Paletten oder Ankerhebesteine (abgeschrägte
Steine, die an den beiden Klauen des Ankers befestigt werden) und einen Hebelstein
oder eine Ellipse (Stein mit im Allgemeinen halbrundem oder dreieckigem Querschnitt,
der für die Hebelscheibe bestimmt ist).
Das Anbringen der
Steine (Steinsetzen) erfolgt durch Einsetzen mit der Hand, durch Einbau
gefasster Steine oder meist mit einem Steineinpressapparat.
E. Zifferblätter
Im Allgemeinen weisen
Zifferblätter Unterteilungen auf oder tragen Ziffern zur Anzeige der Stunden,
Minuten oder der Sekunden. Zifferblätter können flach oder gewölbt sein und
sind meist aus versilbertem, vergoldetem, bemaltem, oxidiertem oder anders
überzogenem Messing, aus emailliertem Kupfer, aus Gold oder Silber, manchmal
auch aus Papier, Glas, Keramik oder Kunststoff. Ziffern und Aufschriften werden
in verschiedenen Verfahren erzeugt (im Abziehbildverfahren, durch Aufmalen,
Prägen, Aufsetzen usw.). Zifferblätter können Zahlen oder Leuchtpunkte aufweisen.
Zifferblätter werden
an der Werkplatte (oder gegebenenfalls an der zusätzlichen Werkplatte
(Platine), der sog. Zifferblattplatine) mit Schrauben, Stiften oder auch einem
aussen angebrachten Metallring befestigt.
F. Zeiger
Das sind die Anzeiger
für Stunden, Minuten und Sekunden. Hierher gehören ebenfalls Spezialzeiger für
Chronografen (Chronografenzeiger, Zählzeiger, Zwischenzeitnehmerzeiger) und
Zeiger für das Läutwerk von Weckern usw. Zeiger, die flach oder gewölbt sein
können, werden aus Stahl, Messing oder Kupfer hergestellt und sind meist poliert,
gebläut, oxydiert, vernickelt, verchromt, versilbert, vergoldet oder plattiert,
manchmal aus Gold oder auch aus Bein. Leuchtzeiger haben kleine Fenster, die
mit einer Verbindung auf der Grundlage radioaktiver Salze (Radiothorium,
Mesothorium usw.) gefüllt sind. Es gibt auch eine grosse Zahl verschiedener
Zeigerformen; sie sind im Stil den Zifferblättern angepasst.